Feststellungsklage im Bauprozess

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Mit seinem Urteil vom 25.02.2010 (Aktenzeichen: VII ZR 187/08) hat der Bundesgerichtshof eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden, wonach in Bauprozessen für Feststellungsklagen regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis fehle, aufgehoben. Einen entsprechenden Antrag des Klägers hatte das Oberlandesgericht mit der Begründung abgewiesen, der Kläger müsse zunächst den Eintritt eines Schadens abwarten und seine Gewährleistungsansprüche dann im Wege einer Leistungsklage geltend machen.

In der Sache ging es zwischen den Parteien um die mangelhafte Beschichtung einer Zaunanlage. Dieser Mangel hatte jedoch erst an 24 von 36 Zaunfeldern zu einem sichtbaren Schadensbild in Form von Roststellen geführt. Gleichwohl begehrte der Kläger die Feststellung, dass der Beklagte auch hinsichtlich der übrigen zwölf Zaunfelder zur Gewährleistung verpflichtet sei.  Zur Begründung verwies er auf die ansonsten eintretende Verjährung.

Dieser drohende Rechtsverlust war auch aus der Sicht des Bundesgerichtshofs das entscheidende Argument. Gerade mit Rücksicht darauf könne dem Kläger ein Feststellungsinteresse nicht abgesprochen werden. Denn solange die Schäden an den übrigen Zaunfeldern nicht zutage getreten seien und somit auch die Mangelbeseitigungskosten nicht feststehen, könne der Kläger keine Leistungsklage erheben. Vielmehr sei gerade in solchen Fällen eine Feststellungsklage das richtige Instrument.


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