FG Hessen schützt Erben von "geschlossenen" offenen Immobilienfonds

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FG Hessen: Erbschaftsteuer für offene Immobilienfonds berechnet sich nur nach dem Börsenwert, wenn die Rücknahme ausgesetzt ist.

Anleger, die in offene Immobilienfonds investiert haben, sind ohnehin schon seit Jahren gebeutelt, wenn die Rücknahme der Anteilsscheine gemäß § 81 InvG ausgesetzt wurde, umgangssprachlich also „der Fonds geschlossen wurde“ und nun liquidiert wird. Der Verkauf der Immobilien aus dem Fondsvermögen läuft nur schleppend, sodass auch jetzt nicht absehbar ist, wann die Anleger ihr Kapital zurückerhalten. Ebenso ist unklar, ob das vollständige Kapital zurückgezahlt wird oder ob die Anleger einen Verlust hinnehmen müssen.

Eine neue Wendung bekommt diese Problematik, wenn man ein Verfahren vor dem Finanzgericht Hessen betrachtet, dass mit Urteil vom 16.02.2016 (1 K 1161/15) endete.

Der Fall war denkbar einfach: Die Erblasserin hinterließ nach ihrem Tod im Januar 2012 der späteren Klägerin als Alleinerbin u.a. 220 Anteilsscheine an einem offenen Immobilienfonds. Das Management hatte die Rücknahme der Anteilsscheine im Mai 2010 vorübergehend ausgesetzt und im Mai 2012 die Liquidation beschlossen.

Das Finanzamt setzte die Erbschaftsteuer fest und bewertete die Anteilsscheine dabei mit ihrem ausgewiesenen Rücknahmewert. Die Klägerin vertrat dagegen die Ansicht, dass nicht auf den nicht realisierbaren Rücknahmewert, sondern rein auf den Börsenwert abzustellen sei. Denn auch nach Aussetzung der Rücknahme der Anteilsscheine konnten diese an der Börse gehandelt werden, wobei der Börsenwert der vererbten Anteilsscheine teilweise deutlich unter dem Rücknahmewert lag.

Nach Durchführung des Einspruchsverfahrens erhob die Klägerin Klage, der das Finanzgericht nun stattgegeben hat.

Entscheidend für den Ausgang des Verfahrens war, ob die Bewertung der Anteilsscheine nach § 11 Abs. 1 BewG oder nach § 11 Abs. 4 BewG zu erfolgen hat. Die Frage ist im juristischen Schrifttum umstritten und das Finanzgericht Hessen schlug sich nun auf die Seite derjenigen, die im Fall der Aussetzung der Anteilsrücknahme auf den realisierbaren Börsenwert abstellen.

Die Entscheidung ist aus dem Blickwinkel von Anlegern und Erben zu begrüßen, da somit verhindert wird, dass sie auf einen nur buchhalterisch hergeleiteten, aber faktisch nicht realisierbaren Wert Erbschaftsteuer zahlen müssen.

Zu berücksichtigen ist allerdings, dass das Finanzgericht Münster in seiner Entscheidung vom 15.01.2015 (3 K 1997/14) das genaue Gegenteil entschieden hat. Es bleibt also abzuwarten, ob die Frage zur endgültigen Entscheidung noch zum BFH getragen wird.

RA Heiko Effelsberg, LL.M.

Fachanwalt für Versicherungsrecht


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