Filesharing-Abmahnung: Mahnschreiben durch Inkassobüro oder gerichtlicher Mahnbescheid

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Insbesondere zum Jahresende hin werden in vielen alten Abmahnangelegenheiten wieder zahlreiche Mahnschreiben durch verschiedene Inkassobüros wie z.B. die Debcon GmbH oder die Rhein Inkasso und Forderungsmanagement GmbH verschickt und auch gerichtliche Mahnbescheide beantragt und zugestellt. Wie hier jeweils reagiert werden muss, hängt zunächst davon ab, ob ein einfaches Mahnschreiben oder ein Mahnbescheid vorliegt.

Mahnschreiben durch Inkassobüro

Mahnschreiben durch Inkassobüros Folgen unserer Erfahrung nach vor allem in solchen Fällen, in denen der betroffene Anschlussinhaber zwar eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben hat, allerdings keine Zahlung geleistet hat und gegen die Zahlungsforderung auch nichts vorgetragen hat. Ferner lässt sich feststellen, dass Inkassobüros überwiegend dann eingeschaltet werden, wenn die ursprüngliche Abmahnung sich entweder auf einen Pornofilm oder auf einen einzelnen Musiktitel bezogen hatte. Die Beträge, die in den jeweiligen Mahnschreiben genannt sind, müssen nicht zwangsläufig mit den Forderungen aus der Abmahnung übereinstimmen, sondern können im Einzelfall durchaus variieren. In den meisten Fällen sind die Forderungen deutlich höher als noch in der Abmahnung. Hiervon sollten sich Betroffene aber nicht beeindrucken lassen oder einfach eine Zahlung leisten.

Wichtig ist es hier zunächst zu verstehen, dass ein solches einfaches Mahnschreiben nichts weiter als eine „Zahlungserinnerung“ ist. Derjenige, der ein Inkassobüro eingeschaltet, tut dies im Regelfall deswegen, weil die Forderung nicht bestritten wurde und weil er sich auf diesem Wege eine schnelle Zahlungsabwicklung wünscht.

Daneben gibt es auch den weniger seriösen Fall, in dem ein Inkassobüro deswegen eingeschaltet wird, weil es sich schlicht um ein Massenverfahren handelt und eine unangemessen hohe Forderung durch Einschaltung eines Inkassobüros geltend gemacht werden soll, ohne dass die Forderung jemals eine gerichtliche Prüfung erfährt. Ferner gibt es Fälle, in denen ein Inkassobüro eingeschaltet wird, obwohl der betroffene Abgemahnte einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragt hat. Die Einschaltung des Inkassobüros dient hier in allererster Linie dazu, auf den Anschlussinhaber nochmals Druck auszuüben. Denn ab dem Zeitpunkt, da der Anschlussinhaber einen Rechtsanwalt beauftragt hat, darf sich die Gegenseite – soweit sich diese auch von einem Anwalt vertreten lässt – jeweils nur an den beauftragten Rechtsanwalt wenden. Für das Inkassobüro gilt diese Einschränkung jedenfalls zunächst nicht, hier sollte ein Kontaktverbot ausgesprochen werden.

Indessen stellt das Mahnschreiben eines Inkassobüros keinen vollstreckbaren Titel dar, so dass eine ausufernde Korrespondenz mit dem Inkassobüro im Regelfall nicht notwendig ist. Inkassobüros existieren zu dem Zweck, eine unbestrittene Forderung geltend zu machen. Mit anderen Worten: in dem Moment, da die Forderung bestritten ist, endet die Tätigkeit eines „seriösen“ Inkassobüros. Insbesondere wenn rechtliche Einwendungen gegen die Forderungen vorgebracht worden sind, obliegt es dem Rechteinhaber die Forderung auf dem Gerichtswege geltend zu machen.

Bei Erhalt eines Mahnschreibens durch ein Inkassobüro sollte der Forderung jedenfalls widersprochen werden: eine unwidersprochene Forderung, die nicht ausgeglichen wird, kann zu einem negativen SCHUFA-Eintrag führen. Daneben stehen dem Empfänger eines solchen Mahnschreibens auch datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche gegenüber dem Inkassobüro zu. Diese sollten ebenfalls geltend gemacht werden.

Gerichtlicher Mahnbescheid

Bei einem gerichtlichen Mahnbescheid hingegen ist ein Tätigwerden unbedingt erforderlich. Für den vermeintlichen Gläubiger einer Forderung stellt das Mahnverfahren eine einfache und kostengünstige Möglichkeit dar, einen vollstreckbaren Titel zu erlangen, ohne dass er hierfür ein teureres und zeitaufwändigeres Klageverfahren durchlaufen muss. Besonders wichtig ist in diesem Zusammenhang die Zustellung des Mahnbescheids: Zustellung muss einem Mahnbescheid (sofern die geltend gemachte Forderung nicht besteht) innerhalb von zwei Wochen widersprochen werden. Andernfalls kann auf Grundlage des Mahnbescheids ein Vollstreckungsbescheid ergehen, mit dem dann auch tatsächlich ein vollstreckbarer Titel vorliegt. Zu betonen ist dabei, dass im Mahnverfahren die Forderung nicht richterlich geprüft wird. Eine rechtliche Prüfung erfolgt nur, wenn nach Widerspruch gegen den Mahnbescheid der vermeintliche Gläubiger seinen Anspruch in einer der Klageschrift entsprechenden Form begründet und hiergegen durch den Betroffenen sodann Einwendungen entgegengebracht werden.

Daneben hat der Mahnbescheid noch einen weiteren Zweck: der Mahnbescheid kann die Verjährung hemmen und ermöglicht so unter Umständen eine längere Geltendmachung des Anspruchs.

Selbstverständlich ersetzt dieser Überblick nicht die einzelfallbezogene Beratung durch einen Rechtsanwalt. Betroffene, die ein Mahnschreiben eines Inkassobüros erhalten haben oder denen ein Mahnbescheid zugestellt worden ist, sollten sich jeweils an einen Rechtsanwalt wenden, der insbesondere im Bereich Urheberrecht/ Filesharing-Abmahnungen erfahren ist.


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