Filesharing: sekundäre Beweislast bei angeblichem Hacker-Angriff

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Kurz & Bündig

  • Der Anschlussinhaber, über dessen Anschluss eine Urheberechtsverletzung durch Filesharing begangen wurde, kann sich nicht durch den pauschalen Verweis auf eine unbefugte Nutzung durch einen Hacker entlasten.
  • Nach der „BearShare“-Entscheidung des BGH hat der Anschlussinhaber höhere Anforderungen an die sekundäre Beweislast zu erfüllen. So kann ihm etwa eine Nachforschungspflicht auferlegt werden.

(AG Frankfurt, Urteil vom 17.02.2016 – Az. 380 C 2838 / 15 (75))

1. Sachverhalt

Im Fall, den das AG Frankfurt zu entscheiden hatte, ging es um die Abmahnung eines Anschlussinhabers, über dessen Anschluss ein Film in einer Tauschbörse geteilt worden war. Die Abmahner verlangten 600 Euro Schadensersatz und machten Abmahnkosten i.H.v. 560 Euro geltend. Der Anschlussinhaber wehrte sich gegen die Abmahnung mit dem Argument, dass sein Account möglicherweise durch einen Hacker unbefugt genutzt worden sei. Ferner sei er zurzeit der Rechtsverletzung nachweislich im Kurzurlaub gewesen. Diese Begründung ließ das Gericht nicht gelten – es gab dem Verlangen der Kläger statt.

2. Rechtliche Einordnung

Der Anspruch der Abmahner richtete sich – wie bei Filesharing-Fällen üblich – nach § 97 Abs.1 UrhG. Nachdem die Klägerin den Anschlussinhaber ermittelt hatte, traf den potentiellen Rechtsverletzer die sog. „sekundäre Darlegungslast“. Danach muss er einen konkreten alternativen Geschehensablauf darlegen, der ihn als Schuldigen entlastet. Ansonsten gilt das von der Kläger-Partei Vorgebrachte als zugestanden, § 138 Abs.2 ZPO. Der pauschale Hinweis auf einen Hackerangriff ohne tatsächliche Beweise für einen solchen wies das Gericht ab. Den Beklagten treffe in solchen Konstellationen eine vertiefte Nachforschungspflicht. Ferner verfing die Argumentation nicht, der Anschlussinhaber habe sich während der Urheberechtsverletzung im Urlaub befunden, da Filesharing nicht voraussetze, dass man sich in der Wohnung des Anschlusses befinde.

3. Quintessenz

Aus der sekundären Beweislast kann sich auch eine Pflicht zu Nachforschungen ergeben. Kommt der Beklagte den Anforderungen an die sekundäre Beweislast nach und kann er insoweit einen alternativen, ihn entlastenden Geschehensablauf aufzeigen, liegt es am Anspruchsteller, den Vollbeweis zu führen, dass den Beklagten das Verschulden an der Urheberrechtsverletzung trifft.

RA Marc E. Evers

Wiss.Mit. Julius Pieper


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