Filesharing/Tauschbörse und Abmahnung, Fehlerquote bei Zuordnung der IP-Adresse

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Einem Beschluss der 9. Strafkammer des Landgerichts Köln vom 25.9.2008 lässt sich entnehmen, dass bei der Zuordnung der dynamischen IP-Adresse zu der Wohnanschrift einer Person Fehlerquoten von 50 % nicht ungewöhnlich sind. Von der Staatsanwaltschaft hatte die Strafkammer erfahren, dass in einzelnen Ermittlungsverfahren sogar Fehlverknüpfungen von über 90 % festgestellt wurden.

Die Fehlerquote hatte die Staatsanwaltschaft eher zufällig festgestellt. Denn häufig waren ihr in Ermittlungsverfahren seitens der Rechteinhaber IP-Adresse genannt worden, bei denen die Internetprovider zum angeblichen Tatzeitpunkt  überhaupt keine Session feststellen konnten.

In strafrechtlicher Hinsicht hat das Landgericht Saarbrücken deshalb zurecht bereits im Januar 2008 entschieden, dass allein aus dem Umstand, dass eine bestimmte IP-Nummer einer bestimmten Person zugeordnet wurde, nicht der Schluss gezogen werden kann, dass die ermittelte Person auch zu der angegebenen Tatzeit über den genannten Anschluss die ihr vorgeworfene Tat begangen hat.

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