Finanzielle Auswirkung der widerruflichen Freistellung nach Kündigung

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Zunächst muss zwischen Abgeltung des Urlaubsanspruchs und des Freizeitausgleichanspruchs unterscheiden werden.

Zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unter Anrechnung auf Urlaubsansprüche von der Arbeit freistellt. Notwendig ist allerdings stets die endgültige, nicht unter dem Vorbehalt eines Widerrufs stehende Befreiung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht. Nur dann ist es dem Arbeitnehmer möglich, die ihm aufgrund des Urlaubsanspruchs zustehende Freizeit uneingeschränkt selbstbestimmt zu nutzen. Das ist nicht gewährleistet, wenn der Arbeitnehmer während der Freistellung jederzeit damit rechnen muss, wieder zur Arbeit gerufen zu werden. Eine Freistellungserklärung des Arbeitgebers kann das Erlöschen des Urlaubsanspruchs also nur dann bewirken, wenn sie unwiderruflich erfolgt.

Die Erfüllung eines sich aus einem Arbeitszeitkonto ergebenden Freizeitausgleichsanspruchs erfolgt ebenfalls durch Freistellung des Arbeitnehmers von seiner Pflicht, Arbeitsleistungen zu erbringen. Erklärt der Arbeitgeber die widerrufliche Freistellung, behält er sich vor, den Arbeitnehmer jederzeit an den Arbeitsplatz zurückzuholen. Ein Arbeitnehmer, der widerruflich freigestellt ist, muss regelmäßig mit dem Widerruf rechnen. Eine solche widerrufliche Freistellung ist nach dem Bundesarbeitsgericht geeignet, zu bewirken, dass der Anspruch auf Freizeitausgleich erlischt.

 Damit die des Arbeitgebers im Kündigungsschreiben erklärte Freistellung sowohl die Urlaubs‑ und als auch die Freizeitabgeltungsansprüche erfasst, muss diese unwiderruflich erfolgen. Die Formulierung könnte lauten: Hiermit stelle ich Sie sofort und unwiderruflich unter Fortzahlung der Bezüge und unter Anrechnung Ihres Resturlaubsanspruchs und dem Guthaben auf dem Gleitzeit‑/Freizeitkonto von jeglicher Arbeit frei. 

Ob Ihre Kündigung den Anforderungen des Bundesarbeitsgericht entspricht können Sie von uns prüfen lassen.

Ihr Ansprechpartner im Arbeitsrecht für Arbeitgeber in Darmstadt, Offenbach, Bensheim und Seeheim-Jugenheim ist:

Oliver Ostheim

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht


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