Fitnessstudio-Vertrag: Alle Informationen zur Mitgliedschaft!
- 4 Minuten Lesezeit
Inhaltsverzeichnis
- Wichtige Infos zum Fitnessstudio-Vertrag
- Fitnessstudio-Vertrag: Bedeutung für Kunden und Betreiber
- Wann kann ein Fitnessstudiovertrag widerrufen werden?
- Fitness-Studio-Vertrag: Wann sind die AGB unwirksam?
- Kündigung des Fitnessstudio-Vertrags – was ist zu beachten?
- Fitnessstudio-Vertrag: Haftung bei Fitnessunfällen
Wichtige Infos zum Fitnessstudio-Vertrag
Die Gründe, warum Menschen im Fitnessstudio sportlich aktiv werden, sind vielseitig: Spaß an der Bewegung, Förderung der Gesundheit oder das Umsetzen von guten Vorsätzen zum Jahresbeginn.
Der Fitnessstudiobetreiber ist grundsätzlich dazu verpflichtet, die Sportgeräte zu überprüfen, zu warten bzw. auszutauschen.
Kommt es zu einem Unfall und der Betreiber hat seine Sorgfaltspflicht verletzt, haftet er auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Die Mitgliedschaft in einem Sportstudio kann entweder mit regulärer Frist oder ausnahmsweise auch vorzeitig beendet werden. Der Fitnessstudiovertrag kann beispielsweise im Falle einer chronischen Erkrankung oder Schwangerschaft außerordentlich gekündigt werden.
Fitnessstudio-Vertrag: Bedeutung für Kunden und Betreiber
Bei einem Fitnessstudiovertrag handelt es sich um einen sogenannten gemischten Vertrag. Das bedeutet, er enthält sowohl Elemente des Mietrechts – wie beispielsweise bezüglich der Raum- und Gerätenutzung – als auch dienstvertragliche Elemente – zum Beispiel hinsichtlich Training und Kursen sowie Trainingsplanerstellung.
Der Vertrag mit dem Sportstudio begründet ein Dauerschuldverhältnis, das nur durch Kündigung oder Fristablauf beendet werden kann. Der Kunde zahlt regelmäßig in bestimmten zeitlichen Abständen – monatlich oder jährlich – Beiträge. Der Studiobetreiber stellt als Gegenleistung Räumlichkeiten und Geräte zur Verfügung und bietet darüber hinaus verschiedene Kurse an.
Ob und in welchem Umfang der Kunde die Leistungen in Anspruch nimmt, bleibt ihm selbst überlassen. Die monatlichen bzw. jährlichen Beiträge an das Studio muss er stets bezahlen, auch wenn er die Leistungen nicht in Anspruch nimmt.
Wann kann ein Fitnessstudiovertrag widerrufen werden?
Viele Fitnessstudios werben neue Mitglieder mit Gratisgutscheinen und einem Probetraining. Bevor man den Vertrag unterschreibt, sollte das jeweilige Studio genau unter die Lupe genommen werden. Ein Widerrufsrecht ist in der Regel in diesen Fällen nämlich nicht vereinbart, da ein Probetraining vorrangig der Neukundengewinnung dient. Wer anschließend den Vertrag abschließt, kann sich daher nicht darauf berufen, er sei überrumpelt worden.
Grundsätzlich gilt: Der Widerruf eines Fitnessstudiovertrags innerhalb von 14 Tagen ist nur möglich, wenn er telefonisch, online, per Fax, auf offener Straße, auf speziellen Werbeveranstaltungen, in der Fußgängerzone, an der Haustür oder am Arbeitsplatz geschlossen wurde.
Fitness-Studio-Vertrag: Wann sind die AGB unwirksam?
Viele der AGB-Klauseln in einem Fitnessstudiovertrag sind gar nicht wirksam: Soll der Kündigungsgrund etwa durch „geeignete Belege" nachgewiesen werden, so ist die Klausel unwirksam. Das Amtsgericht Dieburg entschied, dass dieser Begriff zu unbestimmt ist und das Fitnessstudio sonst willkürlich entscheiden könnte, wann es einen Beleg als ausreichend erachtet oder nicht. Ist ein Fitnessstudiomitglied etwa so schwer erkrankt, dass es die Geräte oder die Sauna nicht mehr nutzen kann, genügt ein ärztliches Attest, und der Kunde darf fristlos kündigen (AG Dieburg, Urteil v. 09.02.2011, Az.: 211 C 44/09).
In einem anderen interessanten Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe mussten Fitnessstudiobesucher für einmal Duschen nach dem Sport 50 Cent zusätzlich zum beworbenen monatlichen „Grundpreis" zahlen. Das Gericht hielt dieses Vorgehen für unzulässig. Vielmehr gehört das Benutzen der Duschen zur Grundleistung, für die nicht extra Geld gezahlt werden muss. Schließlich hat man nach dem Trainieren grundsätzlich den Wunsch, sich zu duschen (OLG Karlsruhe, Urteil v. 19.11.2008, Az.: 6 U 1/08).
Daneben existieren noch viele, viele andere Klauseln, die unwirksam sind. So ist beispielsweise eine Bestimmung, wonach es verboten ist, eigene Getränke mitzubringen, unzulässig. Auch der Ausschluss jeglicher Haftung für verloren gegangene Gegenstände wie Geldbeutel, Kleidung oder das Handy ist nicht erlaubt.
Doch Vorsicht: Hat das Fitnessstudio seine Mitglieder von einer geplanten AGB-Änderung rechtzeitig unterrichtet und ist man mit den neuen Bestimmungen nicht zufrieden, muss man den AGB innerhalb der gesetzten Frist widersprechen. Wurde den Mitgliedern ansonsten nämlich auch kein Sonderkündigungsrecht zugestanden, von dem sie Gebrauch gemacht haben, wird die Änderung der AGB nach Ablauf der Frist grundsätzlich wirksam.
Kündigung des Fitnessstudio-Vertrags – was ist zu beachten?
Die Mitgliedschaft im Sportstudio kann auf zweierlei Arten beendet werden. Der Vertrag kann entweder fristgemäß innerhalb der Vertragslaufzeit oder außerordentlich, das heißt vorzeitig, gekündigt werden. Generell ergibt sich die Frist für eine ordentliche Kündigung aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Vertrags – sie beträgt in der Regel zwischen vier Wochen und drei Monaten zum Laufzeitende.
Für die außerordentliche Kündigung muss gemäß § 314 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ein wichtiger Grund vorliegen, wie beispielsweise:
a) Chronische bzw. langanhaltende Krankheit
b) Umzug
c) Schwangerschaft
d) Erhöhung der Preise
Fitnessstudio-Vertrag: Haftung bei Fitnessunfällen
Beim Trainieren im Fitnessstudio ist nicht nur mit sportlichen Erfolgen, sondern auch mit Sportunfällen zu rechnen. Die Betreiber von Fitnessstudios sind dazu verpflichtet, alle Geräte zu überprüfen, zu warten und gegebenenfalls auch auszutauschen, um Unfallgefahren vorzubeugen. Des Weiteren müssen sie ihre Kunden über Risiken und gesundheitliche Schäden im Vorfeld aufklären.
Der Sporttreibende darf sich im Gegenzug darauf verlassen, dass sich alle Studiogeräte in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden. Verletzt der Studiobetreiber seine Sorgfaltspflicht bei den Geräten bzw. es findet keine oder eine mangelhafte Beratung vor dem Training statt und es passiert dadurch ein Unfall, haftet er auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Wurde der Kunde jedoch vorab ausreichend in die Benutzung der Sportgeräte eingewiesen, haftet das Fitnessstudio nicht, wenn es zu einem Unfall kommt.
(WEL/KKA)
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