Flucht vor der Polizei – welche Strafe droht?
- 2 Minuten Lesezeit
Bei Verkehrskontrollen zu flüchten, statt anzuhalten, ist regelmäßig keine vernünftige Option. Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafverteidiger Udo Reisser (Augsburg und Starnberg) erklärt, warum es Sinn macht, die Ruhe zu bewahren.
Ist es erlaubt, einfach weiterzufahren, wenn die Polizei zum Halten auffordert?
Insbesondere während der Zeit der Volksfeste, der Gartenfeste oder an Fasching finden sie vermehrt statt: Verkehrskontrollen der Polizei. Im Rahmen einer derartigen Kontrolle können die eingesetzten Polizeibeamten einen Fahrzeugführer beispielsweise dazu auffordern, den Führerschein und den Fahrzeugschein (jetzt: Zulassungsbescheinigung Teil I) vorzuzeigen. Auch das Vorhandensein des Verbandskastens, des Warndreiecks und der Warnweste können die Beamten überprüfen.
Im Idealfall läuft eine derartige Kontrolle schnell und problemlos ab. In einigen Fällen lässt jedoch das eine oder andere falsche Wort des Autofahrers oder des Beamten die Situation eskalieren. Wenn Autofahrer befürchten, dass die anstehende Überprüfung zu ernsthaften Konsequenzen führen könnte – weil Sie beispielsweise alkoholisiert am Steuer sitzen –, denken manche nur noch an eins: Weg hier um jeden Preis.
Was geschieht jedoch, wenn man sich dem Haltegebot eines Polizeibeamten widersetzt?
Ist die Flucht vor der Polizei bußgeld- oder strafbewehrt? Ausgangspunkt der Verkehrskontrolle ist die Regelung in § 36 Abs. 5 StVO:
„Polizeibeamte dürfen Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit und zu Verkehrserhebungen anhalten. Das Zeichen zum Anhalten kann auch durch geeignete technische Einrichtungen am Einsatzfahrzeug, eine Winkerkelle oder eine rote Leuchte gegeben werden. Mit diesen Zeichen kann auch ein vorausfahrender Verkehrsteilnehmer angehalten werden. Die Verkehrsteilnehmer haben die Anweisungen der Polizeibeamten zu befolgen.“
Wer sich einem derartigen Haltegebot eines Polizisten widersetzt, begeht grundsätzlich eine Ordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 3 Satz 1 StVO. Aktuell wird eine derartige Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße in Höhe von 70 € belegt und stellt einen sog. „A-Verstoß“ für den Führerschein auf Probe dar mit entsprechenden Konsequenzen für den Führerscheininhaber.
Aber wie verhält es sich, wenn ein Fahrer tatsächlich die Flucht vor der Polizei antritt?
Nach einer richtungsweisenden Entscheidung des BGH stellt die Flucht alleine keinen gewaltsamen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 113 StGB dar. Dieser würde mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden. Voraussetzung für eine Strafbarkeit nach dieser Vorschrift ist es in der Regel, dass sich die Gewalt direkt gegen den Amtsträger richtet und unmittelbar für ihn spürbar ist. Sofern der Flüchtende lediglich die Beschädigung eines Polizeiwagens in Kauf nimmt, die Verletzung des Polizeibeamten jedoch nicht plant, kann in bestimmten Konstellationen der Straftatbestand des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte nicht erfüllt sein.
Zusammenfassung
Grundsätzlich und zur Vermeidung derartiger Probleme kann deswegen jedem Betroffenen nur angeraten werden, sich der Maßnahme nicht zu entziehen, kooperativ mitzuwirken und freundlich zu bleiben – unabhängig des Auftretens der Polizeibeamten. Auf diese Weise kann man in der Regel die Maßnahme schnell und gefahrlos hinter sich bringen, ohne sich der Gefahr weitergehender Straftaten auszusetzen.
Udo Reissner
Strafverteidiger
Fachanwalt für Verkehrsrecht
ADAC-Vertragsanwalt
Artikel teilen: