Formerfordernisse an ein Testament – Unterschrift gehört an den Schluss

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Damit ein handschriftliches Testament wirksam ist, muss es gewisse Formerfordernisse erfüllen. Dringend erforderlich ist die eigenhändige Unterschrift des Testierenden. Wie es der Name schon sagt, gehört die Unterschrift unter den Text, also ans Ende des Testaments. Steht die Unterschrift an einer anderen Stelle, kann das zur Unwirksamkeit des Testaments führen, wie ein Beschluss des OLG München vom 25. August 2023 zeigt (Az.: 33 Wx 119/23).

Die Erblasserin in dem Verfahren vor dem OLG München wollte ihren Neffen testamentarisch zum Alleinerben einsetzen und hatte dabei fast alles richtig gemacht. Nur die Reihenfolge  passte nicht. In ihrem handschriftlichen Testament verfügte sie: „Ich (Name der Erblasserin) vermache alles was ich habe…“ und zählte dann ihr Bankkonto und eine Versicherung auf. Darauf folgte ihre Unterschrift. Erst nach der Unterschrift benannte sie ihren Neffen als Alleinerben.

Als dieser den Erbschein beantragte, wies das Nachlassgericht den Antrag zurück. Auch die folgende Klage des Neffen blieb erfolglos. Er hatte argumentiert, dass die Unterschrift der Erblasserin den gesamten Inhalt des Testaments abdecke, auch wenn sie mitten im Text und nicht am Schluss steht. Denn nur im Zusammenhang der beiden Textteile oberhalb und unterhalb der Unterschrift sei das Testament sinnvoll und vollständig. Zudem habe die Erblasserin auch gegenüber Verwandten und Freunden erklärt, dass ihr Neffe alleiniger Erbe werden solle. Daher sei das Testament trotz der Unterschrift in der Mitte wirksam.

Mit dieser Argumentation drang der Neffe beim OLG München nicht durch. Das OLG führte aus, dass ein eigenhändiges Testament gemäß § 2247 BGB nur dann wirksam errichtet ist, wenn es eigenhändig geschrieben und unterschrieben ist. Dabei müsse die Unterschrift grundsätzlich am Schluss des Textes stehen. Denn dadurch werde nicht nur klar, wer das Testament verfasst hat, sondern es werde auch dokumentiert, dass der Erblasser sich zu dem über der Unterschrift stehenden Text bekennt. Mit der Unterschrift werde der Urkundentext abgeschlossen und vor nachträglichen Ergänzungen geschützt. Diese Formvorschriften seien zwingend und ein Verstoß führe auch dann zur Unwirksamkeit des Testaments, wenn die Urheberschaft und die Ernstlichkeit der Erklärung feststehen.

Ohne ein wirksames Testament gilt automatisch die gesetzliche Erbfolge. „Erblasser, die das verhindern wollen, müssen ein Testament erstellen, dass die Formerfordernisse erfüllt. Neben der Unterschrift am Schluss des Textes sollten auch Ort und Datum sowie eine eindeutige Überschrift, z.B. ,Mein letzter Wille‘ nicht fehlen. Außerdem muss ein eigenhändiges Testament von Anfang bis zum Ende handschriftlich errichtet werden. Nur die eigenhändige Unterschrift reicht nicht aus“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Inhaltlich sollte ein Testament eindeutig formuliert werden, so dass die letztwilligen Verfügungen keinen Interpretationsspielraum zulassen und im Sinne des Erblassers umgesetzt werden können.

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