Formfehler in Kostenvereinbarung – Patient muss trotzdem zahlen

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4000 Euro sollte ein Patient zu einer Zahnbehandlung beitragen. Die Forderung kam nicht unerwartet, denn die Beteiligung war im Rahmen eines Heil- und Kostenplanes ausgehandelt und als Eigenanteil definiert worden. Letzten Endes wollte der Patient nicht zahlen und berief sich auf die formelle Unwirksamkeit der Vereinbarung. Hier schob der Bundesgerichtshof allerdings einen Riegel vor: Der Patient ist verpflichtet, nach Treu und Glauben zu handeln und sollte nicht nach Auswegen für eine Zahlungsverweigerung suchen, wenn Leistungen ordnungsgemäß erbracht wurden.

Der BGH erkannte eine besonders schwere Treuepflichtpflichtverletzung. Die Ärztin habe die Patienten aufgeklärt und ihr die Wahl zwischen günstigeren Alternativen und einem hohen Zuzahlungsbetrag gelassen. Diese Entscheidung habe der Patient bewusst getroffen. Zweifel an der formalen Zulässigkeit des Heil- und Kostenplanes seien erst nach erfolgreichem Abschluss der Behandlung gekommen, als sich die Beklagte zum Zwecke der finanziellen Optimierung ihrer Behandlung auf die Nichteinhaltung der Schriftform berufen hatte.

Die Richter hielten das Vertrauen der Ärztin in das Zustandekommen einer wirksamen Honorarvereinbarung für schutzwürdig, denn beide Seiten müssten sich auf die Basis einer Vereinbarung verständigen können und in der Lage sein, die jeweiligen Verpflichtungen einzuhalten. Die Verpflichtung der Patientin war es demnach, die erbrachten Leistungen auch zu bezahlen, da die Ärztin ihren Teil der Vereinbarung eingehalten hatte.

Anders wäre das Urteil allenfalls dann ausgefallen, wenn die Ärztin von eventuellen Formfehlern profitiert hätte, was im vorliegenden Fall indes nicht zutraf.

Rechtsanwalt Jens Schulte-Bromby ist Partner bei AJT Neuss und hier im Rechtsgebiet Medizinrecht Ansprechpartner in allen Fragen rund um das Gesundheitswesen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.11.2016 – III ZR 286/15

Mehr Informationen: https://www.ajt-neuss.de/medizinrecht


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