Fragen und Antworten zur Kündigung

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Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses wirft viele Fragen auf.

Wir greifen einige davon auf und geben einen kurzen Überblick.

Was ist der Unterschied zwischen einer ordentlichen und einer außerordentlichen Kündigung?

Ordentliche Kündigung: Diese erfolgt unter Einhaltung der gesetzlich, tarifvertraglich oder arbeitsvertraglich vereinbarten Kündigungsfristen. Sie kann sowohl von Ihnen als Arbeitnehmer:in als auch von Ihre/r Arbeitgeber:in ausgesprochen werden.

Außerordentliche Kündigung: Diese wird fristlos ausgesprochen und setzt einen wichtigen Grund voraus. Ein solcher Grund liegt vor, wenn es unzumutbar ist, das Arbeitsverhältnis auch nur bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen. Typische Beispiele sind Diebstahl oder grobe Beleidigungen.

Muss eine Kündigung schriftlich erfolgen?

Ja. Eine Kündigung muss immer schriftlich erfolgen. Eine mündliche Kündigung ist unwirksam. Auch eine Kündigung per E-Mail ist unwirksam. Das Kündigungsschreiben muss vom Kündigenden eigenhändig unterschrieben sein, um rechtliche Gültigkeit zu erlangen.

Können Sie gegen eine Kündigung vorgehen?

Ja. Sofern das Kündigungsschutzgesetz auf Sie Anwendung findet, können Sie eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben.

Wann gilt das Kündigungsschutzgesetz (KSchG)?

Das Kündigungsschutzgesetz gilt in Betrieben mit mehr als zehn Mitarbeitenden und schützt Arbeitnehmende, die länger als sechs Monate im Unternehmen beschäftigt sind. Es besagt, dass eine Kündigung nur sozial gerechtfertigt sein kann, also aus personenbedingten, verhaltensbedingten oder betriebsbedingten Gründen erfolgen darf.

! Welche Frist müssen Sie beachten?

Sie können innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen. Diese Frist ist sehr strikt und sollte unbedingt eingehalten werden, da die Kündigung ansonsten als wirksam gilt, selbst wenn sie unrechtmäßig war.

Habe ich Anspruch auf eine Abfindung?

Einen Anspruch auf Abfindung gibt es nur in wenigen gesetzlich geregelten Fällen. Dennoch lässt sich in vielen Fällen eine Abfindung verhandeln, wenn die Kündigung unwirksam ausgesprochen wurde.

Welche Kündigungsgründe gibt es?

Kündigungsgründe lassen sich in drei Kategorien einteilen:

  • Personenbedingt: z.B. langanhaltende Krankheit, die die Arbeitsfähigkeit einschränkt.
  • Verhaltensbedingt: z.B. wiederholtes unentschuldigtes Fehlen oder Verstöße gegen betriebliche Regelungen.
  • Betriebsbedingt: z.B. wirtschaftliche Schwierigkeiten oder Umstrukturierungen, die den Wegfall des Arbeitsplatzes zur Folge haben.

ANMERKUNG: Nur weil einer dieser Gründe als Kündigungsgrund genannt wird, heißt es nicht, dass die Voraussetzungen erfüllt und die Kündigung wirksam ist. Eine Prüfung lohnt sich.

Welche Rolle spielt der Betriebsrat bei einer Kündigung?

In Betrieben mit einem Betriebsrat muss dieser vor jeder Kündigung angehört werden. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat über die Gründe der Kündigung informieren und seine Stellungnahme einholen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.

Was kann ich für Sie tun?

Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, können wir in einem ersten unverbindlichen Gespräch prüfen, ob diese möglicherweise unwirksam ist. Ich zeige Ihnen Ihre rechtlichen Möglichkeiten auf und Sie können entscheiden, ob und wie Sie gegen die Kündigung vorgehen möchten.

Kommen Sie gerne auf mich zu. Die Beratung erfolgt bundesweit.





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