Frau klagt wegen unschöner Unterschrift des Chefs auf ihrem Arbeitszeugnis
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Es dürfte mittlerweile landläufig bekannt sein, dass Arbeitszeugnisse wohlwollend formuliert sein müssen, um dem Arbeitnehmer das berufliche Fortkommen nicht zu erschweren. Allerdings bietet diese Vorgabe der Rechtsprechung den Arbeitsgebern natürlich nur eingeschränkte Möglichkeiten, einen unliebsamen Arbeitnehmer offen schlecht zu bewerten. Viele Chefs versuchen daher, „versteckte Botschaften“ in den Arbeitszeugnissen unterzubringen.
In mehreren im Landesarbeitsgerichtsbezirk Hamm im Jahr 2015 und 2016 stattgefundenen Rechtstreitigkeiten hat ein Chef dabei ganz besonders subtile Methoden verwendet: Zunächst hat er das Arbeitszeugnis der betroffenen Arbeitnehmerin zunächst nicht einmal selbst unterschrieben, sondern einen Personalreferenten das Zeugnis unterschreiben lassen. Nach einer Klage der Arbeitnehmerin hat sich der Arbeitgeber dann dazu bereit erklärt, das Zeugnis selbst zu unterschreiben. Dies tat er dann zwar auch, allerdings in einer grafologisch sehr unschönen Form. Die Unterschritt war krakelig und entsprach nicht der sonstigen Unterschrift des Chefs. Wieder zog die betroffene Mitarbeiterin vor das Arbeitsgericht und bekam Recht. Nach Auffassung des Gerichts müssen Arbeitszeugnisse so unterzeichnet werden, wie sonstige Dokumente im Geschäftsverkehr. Der Chef musste also ein weiteres Zeugnis unterzeichnen. Diesmal durchkreuzte dann seine Unterschrift seinen maschinenschriftlich abgedruckten Namen in der Unterschriftsleiste des Zeugnisses. Die Sache landete wieder vor dem Arbeitsgericht. Auch hier urteilten die Richter zugunsten der Arbeitnehmerin. Durch das Durchkreuzen seines abgedruckten Namens distanziere sich der Chef von dem Inhalt des Zeugnisses (Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm, Aktenzeichen 4 Ta 118/16).
Rechtsanwalt Dr. Perabo-Schmidt von der Kanzlei PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden rät Arbeitnehmern und Arbeitgebern dazu, bei der Überprüfung von Arbeitszeugnissen auf vorgenannte Feinheiten zu achten. Denn auch ein inhaltlich gut ausgestaltetes Zeugnis (vgl. hierzu http://www.pss-rechtsanwaelte.de/anwalt/arbeitsrecht/arbeitszeugnis/) kann entwertet werden, wenn Äußerlichkeiten, wie die Unterschrift des Chefs, nicht stimmig mit dem Inhalt sind.
Die Kanzlei PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden vertritt sowohl Arbeitgeber, als auch Arbeitnehmer zu allen Fragen des Arbeitsrechts.
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