Freistellung des angestellten Arztes von der Haftung gegenüber Dritten
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Der Anspruch des angestellten leitenden Arztes gegen den Krankenhausträger im Innenverhältnis von Schadensersatzansprüchen Dritter freigestellt zu werden, wird schon dann fällig, wenn der Arzt im Außenverhältnis die Rechtsverteidigung gegen eine Verurteilung zum Schadensersatz einstellt.
Der klagende Arzt war bei dem Träger des Krankenhauses als leitender Arzt der Frauenklinik angestellt. Er wurde neben dem Krankenhausträger und weiteren Ärzten von der Mutter eines bei der Geburt schwerstverletzten Kindes auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch. Nach Verurteilung der Instanzgerichte ließ der Arzt die einmonatige Frist zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof verstreichen. Sodann machte der Arzt gegenüber seiner Arbeitgeberin die Freistellung von den Schadensersatzansprüchen geltend, zu denen er verurteilt worden war.
Vor dem Bundesarbeitsgericht unterlag der Arzt in letzter Instanz trotz des sicher bestehenden Freistellungsanspruches, da arbeitsvertraglich die Geltung der Ausschlussfrist nach § 70 BAT vereinbart war. Danach verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Angestellten schriftlich geltend gemacht werden. Der Freistellungsanspruch war jedenfalls fällig geworden, nachdem der Kläger keine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts eingelegt und damit seine Rechtsverteidigung gegen die gerichtlich geltend gemachten Ansprüche seiner Patienten eingestellt hatte. Der Arzt hatte erst 16 Tage nach dem Ablauf der sechsmonatigen Frist die Freistellung verlangt.
Fazit: Der angestellte Arzt muss frühzeitig etwaige Freistellungsansprüche prüfen lassen und geltend machen.
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