Freiwilliges Weihnachtsgeld - oder hat der Arbeitnehemr doch einen durchsetzbaren Anspruch

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Noch einmal: Freiwilligkeitsvorbehalt bei SonderzahlungErneut hatte das BAG, Urt. v. 21.01.2009, 10 AZR 219/08, darüber zu entscheiden, ob eine Sonderzahlung vom AG weiterhin zu erfolgen hat. In einem Formulararbeitsvertrag war geregelt, dass die Gewährung von zusätzlichen Leistungen zum monatlichen Gehalt freiwillig und mit der Maßgabe erfolgt, dass auch bei einer 

wiederholten Zahlung kein Rechtsanspruch für die Zukunft begründet wird. 

Von 1999 bis 2005 erhielt die Klägerin jeweils Urlaubsgeld und mit dem Gehalt für November Weihnachtsgeld. Im Kalenderjahr 2006 zahlte die Beklagte nur noch Urlaubsgeld, aber kein Weihnachtsgeld. Grund sei die schwierige wirtschaftliche Lage. Die Klage scheiterte in allen Instanzen. Der Klägerin steht kein Weihnachtsgeld für das Jahr 2006 zu. Der Freiwilligkeitsvorbehalt im Arbeitsvertrag ist wirksam vereinbart und benachteiligt die Klägerin nicht unangemessen.  Eine betriebliche Übung konnte auch nicht entstehen, da es an einer dreimaligen vorbehaltslosen Zahlung fehlte. Das Gericht urteilte noch aus, dass es mangels eines Anspruchs des AN’s auch keiner Ankündigung durch den AG bedürfe, Urlaubs-/Weihnachtsgeld zu zahlen oder nicht zu zahlen, geschweige denn einer Präzisierung in einer Vorbehaltsklausel, aus welchen Gründen der Freiwilligkeitsvorbehalt ausgeübt werden kann.  Das BAG bestätigt in dieser Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung zu Freiwilligkeitsvor-behalten bei Sonderleistungen. Wichtig ist nur, dass die Klausel wirksam vereinbart wurde und auch genau formuliert ist.  


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