Freundinnen stoßen mit Rad zusammen: 20.000 Euro Schmerzensgeld

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Mit Vergleich vom 06.12.2018 hat sich die Haftpflichtversicherung einer Radfahrerin verpflichtet, an meine Mandantin 20.000 Euro zu zahlen.

Die 1962 geborene Angestellte fuhr mit einer Bekannten auf einem Radweg. An einer Abzweigung rief sie ihr zu, man solle nach rechts abbiegen. Die andere Radfahrerin verstand dies allerdings falsch und fuhr nach links in das Rad der Mandantin hinein. Durch den Sturz erlitt die Mandantin eine distale Radiusfraktur links mit Abriss des Prozessus styloideus ulnae (Bruch der Elle im Unterarm mit Abriss des Griffelfortsatzes).

Nachdem die Elle mit einer Platte operativ versorgt worden war, bildete sich in der Folgezeit ein komplexes regionales Schmerzsyndrom (CRPS) in der linken Hand aus. Mehr als ein Jahr nach dem Unfall bestand eine eingeschränkte Beweglichkeit des linken Handgelenkes, eine eingeschränkte Unterarm-Auswärtsdrehung, eine geringe Minderung der groben Kraft der linken Hand, eine Narbenbildung am linken Handgelenk. Folgen des chronischen Schmerzsyndroms waren eine erhöhte Hauttemperatur, eine Bewegungseinschränkung im Handgelenk sowie Veränderungen der Hautfarbe. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit wurde mit 20 % festgelegt.

Die Haftpflichtversicherung der Unfallverursacherin hatte ein Mitverschulden meiner Mandantin von 50 % behauptet. Sie habe zur Freundin keinen ausreichenden Abstand gehalten und eine fehlerhafte Anweisung zum Abbiegen erteilt. Die Unfallverursacherin habe meine Mandantin überhaupt nicht hören können. Nur aus diesem Grunde sei diese nach links statt nach rechts abgebogen, wodurch es zum Unfall gekommen sei. Zeugen standen für den Unfallhergang nicht zur Verfügung.

Zur Vermeidung eines langwierigen Rechtsstreites zum Mitverschulden meiner Mandantin habe ich mich auf einen abschließenden Betrag mit dem Großschadensregulierer der Haftpflichtversicherung von 20.000 Euro für Schmerzensgeld und angefallenen Haushaltsführungsschaden geeinigt. Nach einem Gutachten war zwar ein Dauerschaden eingetreten, mit einer weiteren Verschlechterung sei allerdings nicht mehr zu rechnen.

Dass sich die beiden Frauen gut kannten, spielte bei der Schadensregulierung keine Rolle: Die Haftpflichtversicherung der Unfallverursacherin hatte den Schaden nach dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) und dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) genauso zu regulieren, als wären zwei fremde Personen zusammen gestoßen.

Christian Koch, Fachanwalt für Verkehrsrecht



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