Frist zur Abgabe einer Erbschaftssteuererklärung in Spanien

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Zur Umschreibung des spanischen Immobilieneigentums auf Grund eines eingetretenen Erbfalles ist die Beurkundung einer Erbschaftsannahme- und Zuweisungsurkunde erforderlich. Es empfiehlt sich, diese Erbschaftsannahmeerklärung nicht auf die lange Bank zu schieben, sondern bereits kurz nach Klärung der Erbschaftssituation (Liegt ein notarielles Testament vor? Kann aufgrund eines privatschriftlichen Testaments oder aufgrund gesetzlicher Erbfolge ein Erbschein in der Bundesrepublik beantragt werden?) die nötigen Schritte in die Wege zu leiten. Die Frist in erbschaftsteuerlicher Hinsicht (Abgabe der Erbschaftsteuererklärung und Zahlung der Steuer) beläuft sich in Spanien auf sechs Monate ab dem Sterbetag. Auf diese Weise entgeht der Erbe steuerlichen und sonstigen Nachteilen in Spanien. 

Wegen der internationalen Implikationen in deutsch-spanischen Nachlässen ist die Abwicklung häufig besonders aufwändig und - je nach Zeitpunkt der Mandatierung - nicht innerhalb der kurzen Frist von sechs Monaten nach dem Erbfall durchzuführen. Damit dem Erben keine Nachteile (insbesondere Säumniszuschläge) entstehen, beantragen wir in diesen Fällen in Zusammenarbeit mit unserer spanischen Kooperationskanzlei für unsere Mandanten  Fristverlängerungen. Will der Erbe eine Verlängerung der Frist zur Abgabe der Erbschaftssteuererklärung erreichen, muss ein entsprechender Antrag beim zuständigen spanischen Finanzamt innerhalb von fünf Monaten nach dem Sterbetag gestellt werden. Es lohnt sich für den Erben in der Regel also, die Erbschaftsangelegenheit früh in die Hände von Experten zu legen, damit eine solche Fristverlängerung beantragt werden kann.

Frühes Handeln lohnt sich nicht nur in steuerlicher Hinsicht: Häufig warten Erben mit dem tatsächlichen Antritt der Erbschaft und der Eintragung des Rechtsübergangs im Grundbuch so viele Jahre, dass aus dem glücklichen Erben selbst ein Erblasser wurde, dessen Erben wiederum wegen der noch komplizierter gewordenen Rechtslage nahezu unüberwindliche Schwierigkeiten bei der Verwirklichung der Rechtsnachfolge haben.

Dr. Burckhardt Löber, Rechtsanwalt und Abogado/Dr. Alexander Steinmetz, Rechtsanwalt


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