Frontaler Angriff und trotzdem ein heimtückischer Mord?

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Die Heimtücke


Die Heimtücke ist eines der im § 211 Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB) festgelegten Mordmerkmale. Die weiteren Mordmerkmale sind die Tötung:


Aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken.


Das Mordmerkmal der Heimtücke liegt vor, wenn in feindlicher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers bewusst zur Tötung ausgenutzt wird. Durch den überraschenden Angriff muss das Tatopfer also daran gehindert sein, dem Anschlag auf sein Leben zu begegnen oder muss dieser die Verteidigung wenigsten erschweren. 


Heimtückischer Mord mit Jagdmesser


Ob auch im vorliegenden Fall das Mordmerkmal der Heimtücke einschlägig ist, hat der Bundesgerichtshof (1 StR 104/23) in seinem Beschluss vom 15. November 2023 entschieden. Der Angeklagte traf auf einem Bahnhof auf den Geschädigten, den er aus einer früheren Auseinandersetzung wiedererkannte. Nachdem sich die beiden wechselseitig als „Arschloch“ beleidigten, zog der Angeklagte aus seiner Tasche ein Jagdmesser mit einer Klingenlänge von 7,5 cm. Damit stach er dem zu ihm frontal stehenden Geschädigten ins Herz. Die Klinge drang durch den Herzbeutel und die Herzvorderwand in die linke Herzkammer des Geschädigten. Nachdem es der Geschädigte noch in die S-Bahn schaffte, verstarb er trotz sofort eingeleiteter Erste-Hilfe-Maßnahmen. Das Landgericht Stuttgart stellte in seinem Urteil das Mordmerkmal der Heimtücke fest.


Entscheidung des Bundesgerichtshofes


Der Bundesgerichtshof bestätigte diese Entscheidung. Demnach erfordere die Heimtücke kein heimliches Vorgehen. Das Opfer kann auch dann arglos sein, wenn ihm keine Möglichkeit bleibt, dem Angriff zu begegnen, auch dann, wenn der Angreifer ihm feindselig entgegentritt. Der Geschädigte hatte weder Kampf- noch Abwehrverletzungen. Außerdem konnte er wegen des Missverhältnisses zwischen den Beleidigungen und dem Messerangriff nicht mit diesem rechnen. Aus der Gesamtschau lässt lässt sich daher der Schluss ziehen, dass sich der Geschädigte zum Zeitpunkt des Messerstichs keines erheblichen Angriffs auf seine körperliche Unversehrtheit versah.


Hilfe durch Fachanwalt für Strafrecht


Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Dietrich erstellt. Rechtsanwalt Dietrich tritt bereits seit vielen Jahren deutschlandweit als Strafverteidiger auf. Wenn Ihnen vorgeworfen wird, sich strafbar gemacht zu haben, können Sie unter den angegebenen Kontaktdaten einen Besprechungstermin mit Rechtsanwalt Dietrich vereinbaren. Alternativ können Sie Rechtsanwalt Dietrich auch eine E-Mail schreiben.


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