Gaspreiserhöhungen sind gerichtlich überprüfbar

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Der BGH hat am 13.06.2007 entschieden, dass die seit langem für Stromtarife anerkannte gerichtliche Überprüfbarkeit einseitiger Preiserhöhungen der Konzerne auch bei Gas möglich ist.

Entgegen der Erwartungen von Verbraucherschützern wurde aber keine Überprüfbarkeit des Preises an sich, sondern nur der Preiserhöhungen bejaht. Einmal akzeptierte (bezahlte) Preise sind damit nicht im Nachhinein anfechtbar. Dies gilt auch und gerade für Vertragsneuschlüsse oder Tarifwechsel. Begründet wird dies damit, dass Gas alleine auch bei nur einem Anbieter vor Ort kein Energiemonopol hat und daher die Entscheidung der Vertragsparteien letztlich frei für einen Preis getroffen wird.

Die einzige Lösung gegen willkürliche Preiserhöhungen bleibt daher nach wie vor, diesen zu widersprechen und den gerichtlichen Weg der Billigkeitskontrolle gem. §315 BGB einzuschreiten.

Gasanbieter werden auf diese Weise gezwungen, die tatsächlichen kalkulatorischen Gründe für eine Preiserhöhung offenzulegen und Transparenz gegenüber dem Kunden und dem Gericht zu belegen - etwas, das Angesichts des langsam anlaufenden Wettbewerbs auch auf dem Gasmarkt sicher schwerfallen wird.

Freilich bleibt den Gaskonzernen somit die Möglichkeit zu belegen, dass eine Preiserhöhung angemessen und billig ist, z.B. wie im vom BGH entschiedenen Fall allein auf gestiegenen Kosten beruht.

Doch haben die Gerichte über weitere Anbieter am Markt nunmehr auch eine Vergleichsmöglichkeit bezüglich der Preiserhöhungen an der Hand.

Gleichwohl ist den Verbraucherschützern zuzustimmen, dass diese Entscheidung auch die rechtlichen Notwendigkeiten von politischem Einschreiten aufgezeigt hat, weil dem Verbraucher nur bedingt Möglichkeiten zur Kontrolle zur Hand sind.
Es bleibt also nach dieser höchstrichterlichen Entscheidung viel Konfliktstoff auch für die Zukunft bestehen, letztlich hat der Richter vor Ort über eine Preiserhöhung das letzte Wort - und das ist ein gewaltiger Fortschritt.


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