Geblitzt! TraffiStar S350 kein sog. standardisiertes Messverfahren mehr!?

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Das AG Stralsund hat sich tiefergehend mit dem Geschwindigkeitsmessgerät TraffiStar S350 des Herstellers JENOPTIK Robot GmbH befasst.

Auch dieses Messgerät wurde von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) zugelassen. „Grundlage für das In-Verkehr-Bringen dieses Messgerätes sind die Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung. Mit der ausweislich der Sitzungsniederschrift verlesenen Konformitätserklärung des Herstellers wird bestätigt, dass das Messgerät den gesetzlichen Anforderungen genügt.“ Das Messgerät durfte in den Verkehr gebracht werden, so das AG Stralsund.

Es genügt gleichwohl nicht den gerichtlichen Anforderungen, die an eine Geschwindigkeitsmessung im standardisierten Messverfahren zu stellen sind.“, hält das AG weiter fest.

Was ist ein sog. „standardisiertes Messverfahren“?

Wer jetzt im Gesetz blättert, der wird lange suchen, denn dort findet sich der Begriff nicht. Er wurde vom Bundesgerichtshof (BGH) im Jahr 1993 „erfunden“ und im Jahr 1997 näher definiert. Dies ist insoweit beachtlich, da es nur ein einziges deutsches Gericht gibt, dessen Entscheidungen einem Gesetz gleichstehen, nämlich das Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Dies ist in § 31 BVerfGG so ausdrücklich geregelt. Für den BGH gibt es einen solchen Paragrafen nicht – aber das nur am Rande.

Die Oberlandesgerichte haben den Begriff des sog. „standardisierten Messverfahrens“ aufgegriffen und immer weiter dahingehend ausgelegt, dass die Amtsgerichte keine große Beweisaufnahme mehr durchführen müssen, wenn ein Messverfahren als sog. „standardisiertes Messverfahren“ anerkannt ist. Voraussetzung hierfür ist, dass das Gerät im geeichten Zustand, seiner Bauartzulassung entsprechend und gemäß der vom Hersteller mitgegebenen Bedienungs- bzw. Gebrauchsanweisung verwendet wurde (so das OLG Koblenz bereits im Beschluss v. 12.08.05 und aktuell auch das OLG Bamberg im Beschluss v. 02.12.16). Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, dann soll der Amtsrichter zu einer umfassenden Prüfung befugt und verpflichtet sein. Die Messung ist dann in der Praxis durch ein Sachverständigengutachten zu bestätigen.

Genau an diesem Punkt setzt nun das AG Stralsund an. Es hatte in der Verhandlung einen Sachverständigen vernommen, der konnte aber nur angeben, „dass die bei der Messung mit dem Messgerät TraffiStar S 350 Nr. 509-000/60231 gewonnenen Messdaten eine unabhängige Geschwindigkeitskontrolle nicht annäherungsweise möglich machen, da der Hersteller den Zeitstempel bei der Messdatenerfassung bewusst gelöscht habe. Zwar können mit dem vom Sachverständigen verwendeten Auswerteprogrammen Robot BiffProcess 2.3 verschiedenste Daten aus der Falldatei des Betroffenen ausgelesen werden. Über diese Zusatzdaten sei es – so der Sachverständige – allerdings nicht möglich, die gemessene Geschwindigkeit nachzuvollziehen“. Es gibt also keine technische Möglichkeit, um die Höhe der vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung im Einzelfall zu überprüfen.

Im Ergebnis ist damit festzustellen, dass eine herstellerunabhängige Prüfung des Messergebnisses mit dem Messgerät TraffiStar S 350 in der vorliegenden Softwareversion unmöglich ist. Das AG Stralsund fasst dies wie folgt zusammen: „Da das vorliegend verwendete Messgerät des Typs TraffiStar S 350 jedoch von vorneherein die Möglichkeit ausschließt, die Zuverlässigkeit der Messung etwa durch Sachverständigenbeweis zu überprüfen und somit die Amtsermittlungsmöglichkeit quasi standardisiert beschnitten ist, kommt eine Anerkennung als standardisiertes Messverfahren nach Ansicht des Gerichts nicht mehr in Betracht.“.

Konsequenterweise hat das AG Stralsund den Betroffenen darum freigesprochen.

Auch dieser Fall zeigt, dass es für eine erfolgreiche Verteidigung erforderlich ist, dass der Anwalt über das verwendete Messgerät Bescheid weiß. Es kann daher nur empfohlen werden, sich an einen Experten in diesem Bereich zu wenden.

RA Hamm hat sich u. a. auf die Verteidigung gegen Geschwindigkeitsmessungen, Abstandsunterschreitungen oder den Vorwurf, eine rote Ampel überfahren zu haben (sog. Blitzer), spezialisiert. Regelmäßig werden Messungen mit den Geräten PoliScan Speed, ES1.0, ES3.0, Riegl FG21-P, ProVida, VKS, Traffipax SpeedoPhot, Traffipax TraffiStar, TraffiPatrol, Multanova, LaserPatrol, LEIVTEC, GATSO, LAVEG und JVC-Piller CGP50E durchgeführt. Reagieren Sie nicht auf Schreiben der Behörden, sondern rufen Sie RA Hamm gleich an, damit er Sie von Anfang an unterstützen und alle Möglichkeiten der Verteidigung für Sie ausschöpfen kann. RA Hamm hilft in Strafverfahren und Bußgeldsachen – deutschlandweit.

Rechtsanwalt Werner Hamm

Fachanwalt für Strafrecht

Bogdahn & Partner mbB Rechtsanwälte



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