„Geblitzt“ – Was nun?

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Anhörungsbogen

Die Übersendung eines „Anhörungsbogens“ im Bußgeldverfahren verursacht oft eine gewisse Hektik, in welcher der hiervon Betroffene (zumeist der Halter des gemessenen Fahrzeuges) dazu neigt, sich schriftlich oder telefonisch mit der Bußgeldbehörde in Verbindung zu setzen, um das ihm drohende Unheil in Form von „Punkten“ oder gar einem Fahrverbot abzuwenden. Hiervon ist dringend abzuraten, da sich der jeweilige Sachbearbeiter der Bußgeldbehörde mit einem solchen Verteidigungsvorbringen ohnehin regelmäßig nicht auseinandersetzt, sondern – per Mausklick – einen Bußgeldbescheid erlässt und damit den Vorgang abschließt.

Nicht selbst belasten

Vor allem aber ist es allein Sache der Bußgeldbehörde, den Nachweis zu erbringen, dass der Betroffene den fraglichen Verkehrsverstoß begangen hat. Der Betroffene selbst ist nicht dazu verpflichtet, hierbei in irgendeiner Weise behilflich zu sein. Daher sollte der Betroffene nach Erhalt eines Anhörungsbogens einen Rechtsanwalt seines Vertrauens aufsuchen. 

Prüfung üblicher Fehlerquellen

Der Anwalt wird bei der Bußgeldbehörde die Akte anfordern und zunächst prüfen, ob das Messfoto überhaupt irgendwelche physiognomischen Merkmale zur Person des Fahrers erkennen lässt. Auch wird er anhand des Messprotokolls prüfen, ob die Geschwindigkeitsmessung als Beweismittel überhaupt verwertbar ist. Hieran fehlt es beispielsweise dann, wenn Kommunen Geschwindigkeitsmessgeräte von Leasingfirmen beziehen und – der Einfachheit halber – diese Leasingfirmen auch mit der Auswertung der gewonnenen Daten beauftragen.

Schließlich kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, ob bei der Messung die „polizeilichen Richtlinien der Bundesländer zur Geschwindigkeitsüberwachung“ Beachtung gefunden haben. Hiernach sollen Messstellen (unter anderem) nur an Unfallschwerpunkten oder an besonders schutzwürdigen Zonen (Schulen, Kindergärten pp.) errichtet werden. Diese Richtlinien werden in der Praxis in aller Regel schlichtweg ignoriert, weil – was heute nicht mehr ernsthaft bestritten wird – die Messstellen dort eingerichtet werden, wo der meiste „Umsatz“ zu erwarten ist. Einige Oberlandesgerichte vertreten die Auffassung, dass diese polizeilichen Richtlinien nicht ihrem Selbstzweck dienen und daher ihre fast flächendeckende Missachtung Konsequenzen haben muss, was sich insbesondere bei einem drohenden Fahrverbot zugunsten des Betroffenen auswirkt.

Die Einholung anwaltlichen Rats lohnt in Bußgeldsachen (Ordnungswidrigkeitenverfahren) vielfach, nicht nur, wenn die Fahrerlaubnis auf dem Spiel steht und die Erfolgsaussichten einer Einstellung sind größer, als allgemein angenommen. Die üblichen Bedingungen der Rechtsschutzversicherungen decken die Kosten einer Verteidigung im Übrigen ab.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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