Gebrauchtwagenkauf: Händler ist an Angaben in Internetanzeige gebunden!

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Mit Beschluss vom 15.11.2012 - I-3 W 228/12, 3 W 228/12 - hat das OLG Düsseldorf festgestellt, dass die in einer Internetanzeige vom Verkäufer angegebene Laufleistung eines Kfz Vertragsbestandteil wird und als Beschaffenheitsgarantie anzusehen ist.

Der Sachverhalt

Der Kläger hatte vom beklagten Autohändler Anfang November 2011 einen VW Lupo für einen Kaufpreises von EUR 5.000,00 unter Ausschluss der Gewährleistung gekauft. In der Anzeige auf mobile.de hatte der Verkäufer das Auto mit den ihm bekannten Daten Erstzulassung 02/2005, Fahrleistung 137.800 km, Kaufpreis EUR 5.990,00, angeboten. Nach Übergabe an den Kläger musste im Dezember das Getriebe repariert werden, wobei der Kläger eine „Reparationshistorik" anforderte. Diese hat ergeben, dass der Wagen im Jahr 2008 mit einer Laufleistung von 270.858 km, bei der nächsten Reparatur im Jahr 2010 mit 215.531 km und bei einer weiteren Reparatur Ende 2011 dann nur noch 137.907 km notiert war.

Mit Anwaltsschreiben vom 16.03.2012 hat der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt, der nun gerichtlich durchgesetzt wird.

Die Entscheidung

Der Kläger hat nach dem wirksamen Rücktritt vom Kaufvertrag einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises von EUR 5.000,00 Euro, Zug um Zug gegen Rückgabe des VW Lupo, gemäß der §§ 346 Abs. 1, 348; 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 437 Nr. 2 Alt. 1,326 Abs. 5, 323 BGB.

Das Auto ist mangelhaft, da die durch den Tachostand von 137.800 km zum Vertragsinhalt gewordene Laufleistung bei Weitem von der tatsächlichen Fahrleistung abweicht. Der erhebliche Unterschied zwischen der angezeigten und der tatsächlichen Fahrleistung stellt einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB dar.

Der Kläger durfte berechtigterweise von der Richtigkeit des angezeigten Kilometerstandes ausgehen Der Händler ist auch dann an die Angabe in der Internetanzeige gebunden, wenn sie in den späteren Kaufvertrag nicht mit aufgenommen wird. Es handelt sich nicht um eine bloße Vereinbarung, sondern sogar um eine Beschaffenheitsgarantie im Sinne des § 444 Alt. 2 BGB, die für den Händler verbindlich ist. Der Käufer, der ein Auto von einem gewerblichen Händler erwirbt, darf darauf vertrauen, dass der Händler für die erklärte Beschaffenheit des Fahrzeugs Gewähr übernimmt. Der Händler hatte in der Anzeige nicht angegeben, dass er die Laufleistung nicht überprüft hat und muss sich jetzt an seinen Angaben festhalten lassen. Daran ändert auch der Gewährleistungsausschluss nichts, da er nicht die vertraglichen Vereinbarungen und insbesondere nicht die Garantie betrifft.

Fazit und Praxistipp

Beim Kauf eines Gebrauchtwagens von einem gewerblichen Händler über das Internet kann sich der Käufer uneingeschränkt auf die Angaben in der Verkaufsanzeige verlassen. Der Händler ist an seine Angaben gebunden, die auch dann Vertragsbestandteil werden, wenn sie in den schriftlichen Kaufvertrag nicht mit aufgenommen werden. Der Händler kann sich dabei auch nicht darauf berufen, dass er die Angaben nicht überprüft hat oder ein Gewährleistungsausschluss vereinbart worden ist.

Für den Käufer ist die Dokumentation besonders wichtig, die Anzeige sollte ausgedruckt und mit den Vertragsunterlagen abgelegt werden, um spätere Beweisschwierigkeiten zu verhindern.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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