gefestigte Rechtsprechung zur Behandlung des Glioblastoms mit Avastin (Bevacizumab)

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Das Glioblastom ist der häufigste maligne Hirntumor im höheren Lebensalter mit einer sehr schlechten Prognose. Die Standardtherapie besteht aus einer operativen Entfernung der Tumormasse, einer Strahlentherapie und einer Chemotherapie mit Temozolomid. 

Das Bayerische LSG hat mit Beschluss vom 26.8.2020 - L4 KR 325/20 B ER einem Antrag auf Versorgung mit Avastin stattgegeben.

Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht hat in seinem Beschluss  vom 08.09.2021 – L 10 KR 94 / 21 B ER - betont, dass neuere Studien in die Richtung deuten, dass die Behandlung zumindest zu einer Verlängerung des progressionsfreien Überlebens (PFS - progression free survival), eventuell sogar zu einer Verbesserung des Gesamtüberlebens führen kann.

Das LSG NRW hat mit Beschluss vom 10.1.2022 - L 5 KR 1098/21 B ER seine Rechtsprechung aus dem Beschluss vom 4.8.2021 bestätigt. Beide Beschlüsse haben wir in Fortbildung der Rechtsprechung erwirkt, da die gesetzlichen Krankenkassen immer wieder das Vorliegen einer Notstandsituation im Sinne von § 2 Ia SGB V verneinen und somit diese teure Therapie nicht bewilligen.

Nunmehr haben wir einen positiven Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 28.2.2022 - L 16 KR 71/22 B ER - erwirken können. Dieses betont, dass die „Sperrwirkung der fehlenden arzneimittelrechtlichen Zulassung “ iS der Rechtsprechung des BSG im Rahmen des § 2 Abs 1a SGB V hier ausnahmsweise nicht zum Tragen kommt. Auch der vom BSG angeführte Schutzzweck der Zulassung für die Versicherten tritt hier zurück, wenn gerade die Folge des Schutzes des Versicherten vor einer nicht zugelassenen Therapie die Nichtbehandlung einer tödlichen Erkrankung, für die keine andere dem  medizinischem Standard entsprechende Behandlung mehr zur Verfügung steht, und der Tod des Versicherten wäre.

Zu der erforderlichen Aussicht auf einen über die palliative Standardtherapie hinausreichenden Erfolg hat das LSG ausgeführt:

"Insofern stellt bereits die Möglichkeit der Verlängerung eines progressionsfreien Intervalls, die Reduktion der zerebralen Ödembildung und Verringerung derneurologischen Ausfallsymptomatik einen hinreichenden Nutzen dar, während ohne weitere Behandlung feststeht, dass die Krankheit das Leben des Antragstellers in absehbarer Zeit jedenfalls akut bedroht."

Fazit:

Vier Landessozialgerichte bejahen im Rahmen einstweiligen Rechtschutzes die Versorgung mit Avastin bei austherapiertem Glioblastom. Versicherte sollten nicht zögern, diesen Anspruch geltend zu machen und bei zu erwartender Ablehnung einstweiligen Rechtsschutz zu beantragen. Nur so kann eine bestmögliche Versorgung des Patienten sichergestellt werden.


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