Geld oder Freiheit – Gefängnis statt Rente?
- 2 Minuten Lesezeit
[image]Der Sozialstaat soll für seine in Not geratenen Bürger sorgen. Das tut er in der Regel auch – manchmal allerdings mit scheinbar ungewöhnlichen Mitteln. Ein interessanter Fall landete kürzlich vor dem Sozialgericht (SG) Münster.
Befristete Sozialleistungen
Der Antragsteller hatte in der Vergangenheit eine Erwerbsminderungsrente bekommen, allerdings nur für einen befristeten Zeitraum. Anschließend gab er an, auch weiterhin erwerbsunfähig zu sein und seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln finanzieren zu können.
Nachdem die Behörden trotzdem weitere Auszahlungen hartnäckig verweigerten, wandte er sich schließlich schriftlich an das Gericht. Im Rahmen einer einstweiligen Anordnung wollte er die Sozialbehörde verpflichten, ihm umgehend weiterhin Geldleistungen auszuzahlen.
Gehe in das Gefängnis …
Das Gericht zeigte für den Wunsch des Mannes aber nur wenig Verständnis. Weder waren seine möglichen Sozialleistungsansprüche ausreichend dargelegt noch konnte eine besondere Dringlichkeit festgestellt werden, die eine schnelle einstweilige Anordnung erforderlich gemacht hätte.
Allerdings hatte das SG einen anderen Vorschlag für den Antragsteller: Er sollte ganz einfach ins Gefängnis, dort würde er umgehend und umfassend mit allem versorgt, was er zum Leben braucht. In der Anstalt stünden ihm nicht nur ein Schlafplatz und Nahrungsmittel zur Verfügung, sondern gegebenenfalls auch die Möglichkeit, ein Taschengeld bzw. ein Arbeitseinkommen zu erhalten.
… begib dich direkt dorthin
Eine entsprechende „Einladung“ für die Haftanstalt hatte der Mann auch schon vor dem Verfahren erhalten. Er war nämlich rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, die er auch längst hätte antreten müssen. Das hatte er aber wohl nicht so ernst genommen.
Das Gericht erkannte durchaus an, dass kaum jemand gerne in eine Vollzugsanstalt geht, da jeder Mensch einen gewissen Freiheitsdrang hat. So ist selbst eine Flucht aus dem Gefängnis nicht unbedingt strafbar.
Trotzdem kann es nicht sein, dass der Staat quasi die Flucht vor dem Strafantritt mitfinanziert. Dementsprechend hat das Gericht den Antrag des Verurteilten auf Auszahlung von Sozialleistungen auch abgelehnt und ihm den Haftantritt empfohlen. Ob der Antragsteller inzwischen tatsächlich einsitzt, ist allerdings nicht bekannt.
(SG Münster, Beschluss v. 16.03.2016, Az.: S 15 SO 37/16 ER)
(ADS)
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