Geld zurück nach OP-Absage

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Mit Vergleich vom 09.09.2020 hat sich eine Schönheitsklinik verpflichtet, an meine Mandantin 4.000 Euro und meine außergerichtlichen Anwaltsgebühren zu zahlen. Die 1975 geborene Selbständige hatte mit einer Schönheitsklinik eine Operationsvereinbarung für eine Bruststraffung zu einem Gesamthonorar ("neu Sonderpreis") in Höhe von 4.500 Euro vereinbart.

Im Vertrag wurde ein namentlich genannter Operateur festgelegt, von dem die Mandantin auch operiert werden wollte. Sie zahlte daraufhin den Betrag für die Operation. Einen Tag vor der OP rief die Klinik an und teilte mit: Der Operateur sei entlassen worden. Sie würde von einem neuen Arzt operiert werden. Das lehnte die Mandantin ab und forderte ihre bereits gezahlten 4.500 Euro zurück. Trotz mehrfacher Fristsetzungen zahlte die Klinik das Geld nicht aus.

Ich hatte die Klinik auf Rückzahlung verklagt und argumentiert: Die Operationsvereinbarung sei nach herrschender Meinung gemäß § 125 BGB i.V.m. § 2 GOÄ unwirksam (vgl. BGH, Urteil vom 23.03.2006, AZ: III ZR 223/05; OLG Köln, Urteil vom 21.12.2009, AZ: 5 U 52/09). Die Gebührenordnung für Ärzte sei auch auf die Abrechnung medizinisch nicht indizierter kosmetischer Operationen anzuwenden.

Es fehle die Feststellung, dass eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet sei. Auch dürfe die Vereinbarung nach § 2 Abs. 2 Satz 3 GOÄ keine weiteren Erklärungen enthalten. Eine fehlende Abrechnung nach der GOÄ führe dazu, dass die Honorarforderung nicht fällig und ein Rechtsgrund für die Vergütung nicht vorliege. Die Klausel, dass die Klinik eine pauschale Entschädigung von 20 % des vereinbarten Gesamthonorars verlange, falls die Patientin die Operation nicht durchführen lasse, sei unwirksam und verstoße gegen § 307 Absatz 1, Absatz 2 Nr. 1 BGB (AG München, Urteil vom 03.03.2016, AZ: 213 C 27099/15).

Die Mandantin habe den Vertrag zudem wirksam gegenüber der Beklagten gekündigt.

Das Landgericht hat folgenden Hinweis erteilt: Die Klausel in der Honorarvereinbarung sei unwirksam. Das Berufungsrisiko werde als eher gering erachtet. Die Klägerin könne also die Beträge zurückverlangen.

Um der Klägerin eine schnelle Zwangsvollstreckung zu ermöglichen, sollten sich die Parteien auf einen Betrag in Höhe von 4.000 Euro einigen, um der Klinik nicht mehr die Möglichkeit zu geben, in Berufung zugehen.

(Landgericht Dortmund, Vergleichsbeschluss vom 09.09.2020, AZ: 4 O 366/19)

Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht & Verkehrsrecht

Foto(s): Adobe stock fotos


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