Geld zurück vom Online-Casino – LG Offenburg und LG Köln verurteilen "Pokerstars" zur Rückzahlung aller Spielverluste
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In zwei weiteren von unserer Kanzlei geführten Verfahren hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Offenburg mit Urteil vom 30.08.2023 und die 19. Zivilkammer des Landgerichts Köln mit Urteil vom 07.09.2023 jeweils entschieden, dass der Online-Glücksspiel-Anbieter TSG Interactive Gaming Europe Ltd. aus Malta, welcher die Online-Glückspiel-Seite "Pokerstars" seinerzeit betrieb, zwei Spielern jeweils alle Verluste erstatten muss, welche diese bei "Pokerstars" verloren und auch eingeklagt hatten.
Vor dem LG Offenburg klagte ein Spieler saldierte Verluste aus der Zeit vom 10.02.2018 bis zum 16.06.2021 iHv 28.371,69 € ein. In dem Verfahren vor dem LG Köln waren saldierte Verluste aus der Zeit vom 23.06.2013 bis zum 26.10.2022 iHv 20.660,35 USD streitgegenständlich.
Nachdem beide Gerichte sich jeweils für zuständig hielten und deutsches Recht jeweils für anwendbar, erklärten sie die Klagen auch jeweils in der Sache für begründet.
"Pokerstars" habe die Zahlungen der Spieler jeweils ohne Grund erhalten, weil die Spielverträge wegen Verstoßes gegen das gesetzliches Verbot des Veranstaltens und Vermittelns von Online-Glücksspielen im Internet verstoßen hätten.
Unbeachtlich sei jeweils, ob der Beklagten oder einer anderen Gesellschaft, welche nun die Seite "Pokerstars" betreibt, inzwischen eine nationale Lizenz zum Anbieten der streitgegenständlichen Online-Glücksspiele erteilt worden wäre. Denn die streitgegenständlichen Verluste stammen jeweils aus einer Zeit davor.
"Pokerstars" könne sich auch nicht mit Erfolg auf eine (angebliche) Duldung ihres Glücksspielangebots durch die deutschen Behörden berufen. Der zivilrechtliche Schutz für private Personen einerseits und die verwaltungsbehördliche Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Verhaltenspflichten andererseits stünden grundsätzlich unabhängig nebeneinander. Die Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche hänge nicht davon ab, ob Verwaltungsbehörden öffentlich-rechtliche Verhaltenspflichten durchsetzten.
Die streitentscheidenen Normen, gegen die verstoßen worden sei, würden auch nicht gegen Europarecht verstoßen.
Dem jeweiligen Rückzahlungsanspruch stehe auch jeweils keine Rückzahlungssperre entgegen. Es könne jeweils dahinstehen, ob die jeweiligen Spieler Kenntnis von der Illegalität der streitgegenständlichen Online-Glücksspiele gehabt hätten. Denn nach Sinn und Zweck der einschlägigen Vorschriften würden diese dem Spielerschutz dienen. Ein Ausschluss der Rückforderung würde die Anbieter von Online-Glücksspielen anonsten zum Weitermachen geradezu ermutigen, denn sie könnten die erlangten Gelder - ungeachtet der zum streitge-
genständlichen Zeitpunkt herrschenden Illegalität ihres Geschäftsmodells und somit der Nichtigkeit des Vertrages - behalten.
Die jeweiligen Spieler hätten auch nicht rechtsmissbräuchlich gehandelt und das Online-Casino könne sich auch nicht darauf berufen, die erlangten Gelder wieder an andere Spieler ausgegeben zu haben.
Das LG Offenburg lehnt schließlich auch eine Verjährung der klägerischen Ansprüche ab.
"Wir freuen uns über beide Urteile. Sie sind ein positives Signal dahingehend, dass der teilweise sachfremde und konstruierte Sachvortag von Pokerstars in vielen Fällen dieser Art kein Gehör mehr findet. Insbesondere wurde dem Anbieter deutlich gemacht, dass bspw. das pauschale unsubstantiierte Behaupten von vermeintlichen Auslandseinsätzen nicht ausreicht. Wir sind positiv gestimmt, dass andere Gerichte sich dieser Rechtsauffassung anschließen werden", sagt Rechtsanwalt Dr. Patrick Redell, der den jeweiligen Spielern in den genannten Verfahren rechtlich zur Seite stand.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie unter: https://www.redell.com/blog
Sollten Sie auch Verluste beim Online-Glücksspiel erlitten haben, melden Sie sich gerne unverbindlich bei uns über rechtsanwalt@redell.com. Ihre Anfrage wird selbstverständlich vertraulich und diskret behandelt.
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