Geldrente

  • 1 Minuten Lesezeit

Frage:

„Wann kann man von einem Schädiger eine Geldrente verlangen?"

Antwort:

„Bei erheblicher Verletzung von Körper und Gesundheit und dauerhafter Nachteile hat der Schädiger dem Geschädigten Rente zu zahlen wegen

  • Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (z. B. bei Abbruch Ausbildung),
  • vermehrter Bedürfnisse (z. B. Pflegefall),
  • Schmerzensgeld.

Rente wegen Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit ist zu zahlen, wenn der Verletzte auf Grund der Schädigung dauerhaft Erwerbseinbußen hinzunehmen hat, sei es, dass er seine Ausbildung nicht zu Ende führen oder seinen bisherigen Beruf nicht oder nur im geringen Umfang ausüben kann. Die Rentenzahlung ist bis zum Wegfall der Beeinträchtigung längstens bis zum Eintritt ins Rentenalter zu leisten.
Rente wegen vermehrter Bedürfnisse fällt an, wenn Mehraufwendungen wegen dauernder Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes entstehen. Darunter fallen typischerweise Kosten für Pflegepersonal, verstärkte Verkehrsmittelbenutzung eines Gehbehinderten, Mehraufwand der sorgeberechtigten Eltern für schwerstbehindertes Kind. Die Höhe der Rente richtet sich nach den tatsächlich entstehenden Mehrkosten und muss konkret ermittelt werden. Übernimmt ein Familienmitglied die Pflege, ist der Nettolohn einer Pflegekraft zu ersetzen. Die Rente wegen vermehrter Bedürfnisse ist ggf. bis zum Tode zu leisten.

Ausnahmsweise kommt auch eine Schmerzensgeldrente in Betracht. Bei lebenslangen schweren Dauerschäden, deren sich der Verletzte immer wieder neu und schmerzlich bewusst wird und die auch in Zukunft das körperliche und seelische Wohlbefinden oder die Lebensfreude beeinträchtigen, ist Schmerzensgeld in Form einer angemessenen Rente zu zahlen."


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Patrick J. M. Junge-Ilges