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Geldstrafe für Arzt wegen Betruges in 31 Fällen

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Das Amtsgericht München hat mit einem Urteil vom 27.6.2016 einen 56-jährigen angeklagten Arzt aus München wegen Betruges in 31 Fällen zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 250 Euro verurteilt.

Im vorliegenden Fall betreibt der Angeklagte seit 2007 mit einer Kollegin eine Gemeinschaftspraxis in München. Dabei wird eine getrennte Behandlung und Abrechnung durchgeführt.

Bei der medizinischen Versorgung durch niedergelassene Ärzte fallen unter anderen auch Untersuchungen an, die bei Privatpatienten nach den Bestimmungen der Anlagen M zur Gebührenordnung für Ärzte zu erbringen sind. Nach der Vorschrift des § 4 Abs. 2 GOÄ müssen Untersuchungen der Klassen M III (Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzen und körpereigenen Zellen) bzw. M IV (Untersuchungen zum Nachweis und zur Charakterisierung von Krankheitserregern (sog. Speziallabor") von dem jeweiligen Arzt höchstpersönlich oder unter seiner Aufsicht nach seinen fachlichen Weisungen erbracht werden. Dies setzt die Anwesenheit in dem Labor, in dem die Untersuchungen tatsächlich durchgeführt werden, voraus. Eine Delegation der Aufsichts- und Leistungsverpflichtung ist bei diesen Untersuchungen nicht gestattet.

Der Angeklagte sandte dabei aufgrund einer Vereinbarung seine Blutproben stets zur Analyse an ein Speziallabor. Dieses hätte auch direkt mit den Privatpatienten die Untersuchungen abrechnen müssen. Der Angeklagte jedoch vereinbarte mit dem Labor, dass er die Untersuchungen gegenüber den Privatpatienten selbst abrechnet und das Labor ihm gegenüber die durchgeführten Untersuchungen mit dem günstigen Abrechnungsfaktor 0,6 statt des korrekten Faktors 1,15 in Rechnung stellt.

Der Angeklagte rechnete jedoch gegenüber seinen Patienten mit dem Faktor 1,15 ab. Dabei spiegelte er ihnen vor, dass er die Leistung selbst erbracht habe. In Zeitraum von Februar 2012 bis Mai 2013 konnte das Gericht ihm insgesamt 31 solcher Fälle nahweisen. Dabei waren insgesamt 99 Patienten betroffen. Durch dieses Vorgehen nahm er insgesamt 6510,60 unberechtigt ein.

Zur Überzeugung des Gerichts stand fest, dass der Angeklagte von Anfang an die Fehlerhaftigkeit seiner Abrechnung für möglich gehalten und dies billigend in Kauf genommen habe. Er habe sich in keiner Weise kundig gemacht, obwohl ihm die Problematik bewusst gewesen sei und er sich trotzdem für eine Abrechnung mit dem erhöhten Faktor 1,15 entschieden hatte.

Durch das Urteil bleibt dem Angeklagten erst einmal ein Eintrag ins Führungszeugnis erspart.“

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.


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