Geldverlust beim Immobilienkauf in Spanien Maklerhaftung

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Immobilienmakler in der Haftung – Aufklaerungspflichtverletztung und fehlende Rechtsicherheit beim Immobilienkauf in Spanien

Mit der aktuellen Entscheidung vom obersten spanischen Zivilgericht vom 28.6.21 wird die anwaltliche Begleitung bei einem Immobilienkauf wieder hervorgehoben.

Im vorliegenden Falle wollten britische Käufer eine Immobilie in Spanien erwerben und wurden von einem Makler in Spanien betreut.

Es wurde ein privatschriftlicher Kaufvertrag unterschrieben, und eine Ratenzahlung vereinbart und bis zum Notartermin sollte der Kaufpreis bezahlt sein und dann der Notartermin zur Unterschrift der notariellen Kaufurkunde erfolgen.

Die Käufer zahlten den vollstaendigen Kaufpreis und als der Notartermin stattfinden sollte, wurde ersichtlich, dass der Verkäufer die Immobilie mit einer Hypothek belastet hatte.

Der Makler hatte keinen Grundbuchauszug zur Kontrolle eingeholt und schon in der Ratenzahlung bis zum Notartermin wurden die Käufer in ihren Vermoegensinteressen gefaehrdet, was sich schliesslich beim Notartermin offenbarte.

Schliesslich verklagten die Käufer den Makler und das oberste spanische Gericht bejahte den Schadensersatzanspruch gegen den Makler wegen unterlassener Beratung und Unterlassen der Informationspflicht.

In der taeglichen Praxis finden sich derartige Faelle in verschiedenen Facetten häufig, auch Beschlagnahmeverfuegungen und Verfuegungsverbote in Grundbuchblaettern, werden nicht gesehen und ungeachtet erfolgen Zahlungen, oftmals sogar an Makler oder Verkäufer, die spaeter nicht mehr zurueckerlangt werden koennen, bzw nur noch aufwendige spanische Gerichtsverfahren eingeleitet werden muessen.
 Wir empfehlen unser Servicepaket zum Immobilienkauf in Spanien mit Rechtssicherheit und deutscher Betreuung, inkludiert unser Kanzlei Treuhandkonto, wo die 10% Anzahlung auf einen privaten Kaufvertrag rechtssicher bis zum Notartermin hinterlegt wird, so dass erst beim eigentlichen Eigentumserwerb nach Kontrolle eines aktuellen Grundbuchauszuges auch die Kaufpreiszahlung erfolgt.

Damit hat der Immobilienkäufer kein Risiko und der redliche Verkäufer hat dagegen nichts einzuwenden.



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