GEMA: Wann sie Gebühren verlangt und wer befreit ist
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Wann verdient die GEMA mit?
Musik gehört bei jeder fröhlichen Veranstaltung einfach dazu. Doch wo sie erklingt, ist die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte – kurz GEMA – nicht weit und hält bei fast jedem Ton die Hand auf.
Musikwiedergabe in der Öffentlichkeit
Sobald GEMA-pflichtige Musik in der Öffentlichkeit live oder „vom Band“ ertönt, entsteht die Gebührenpflicht. Der GEMA-Pflicht unterliegen dabei alle Musikwerke, für die sie die Verwertungsrechte erhalten hat und deren Komponist bzw. Liedtexter nicht bereits seit 70 Jahren tot ist.
Öffentlichkeit verlangt dabei, dass sich die Veranstaltung an mehrere Personen richtet, die nichts persönlich miteinander oder mit dem Veranstalter verbindet. Das heißt, bei persönlicher Verbundenheit der Teilnehmer besteht keine GEMA-Pflicht. Nun fühlen sich viele Feiernden sicher in ihrem gemeinsamen Frohsinn verbunden. Mit der persönlichen Verbundenheit, auf die es für die GEMA-Freiheit ankommt, sind aber vielmehr längerfristig bestehende Beziehungen gemeint, wie sie etwa unter Verwandten, Vereinsmitgliedern oder Arbeitskollegen entstehen.
Höhe der GEMA-Gebühr
Veranstaltungen mit Musik und vielen Feiernden unterliegen somit regelmäßig der GEMA-Pflicht – und das unabhängig davon, ob die Teilnahme für das Publikum kostenlos ist oder ein Eintrittspreis verlangt wird. Je mehr Eintritt verlangt wird, umso höher fällt die als Tarif bezeichnete GEMA-Gebühr aus, auf die am Ende noch 7 Prozent Umsatzsteuer fällig werden.
Weiteres Kriterium neben dem Eintrittsgeld ist die Quadratmeterzahl der Veranstaltungsfläche. Was letztlich zu zahlen ist, ergibt sich aus der Tabelle für Veranstaltungen mit Unterhaltungs- und Tanzmusik.
Härtefallregelung bei Einnahmeausfällen
Stellt sich heraus, dass die Einnahmen im groben Missverhältnis zu den GEMA-Kosten stehen, können Betroffene sich auf eine Härtefallregelung berufen. Typischer Fall ist eine schlecht laufende Veranstaltung. In diesen Fällen verlangt die GEMA statt des Tarifs eine Vergütung in Höhe von 10 Prozent des durchschnittlichen Eintrittsgelds mal der Personenkapazität der Veranstaltungsfläche.
Kontrolle durch GEMA-Kräfte vor Ort
Die Veranstaltung ist vorher bei der GEMA anzumelden. Diese sendet dann regelmäßig Kontrolleure zu Veranstaltungen, um die gemachten Angaben zu kontrollieren. Stellen sich diese als falsch heraus oder wurde eine Veranstaltung gar nicht angemeldet, droht eine Nachforderung samt Aufschlag. Insofern ist mit einer Nachzahlung in Höhe der doppelten Gebühren zu rechnen.
GEMA bei Karneval, Fasching und Co.
Bei einem Faschingsumzug werden die Gebühren je Anzahl der Lautsprecherwagen, von denen Musik erklingt, und je teilnehmender Kapelle bzw. Spielmannszug berechnet. Preislich macht es einen Unterschied, ob die Musik aus Lautsprechern kommt oder live gespielt wird. Nicht wenige Karnevalsvereine sind als Veranstalter daher dazu übergegangen, für die Teilnahme an ihrem Karnevalsumzug Geld zu verlangen.
GEMA-Rabatte für Verbände
Verschiedene Verbände haben mit der GEMA Sondervereinbarungen ausgehandelt. So bestehen insbesondere mit dem Bund Deutscher Karneval e. V. (BDK), mit der Föderation Europäischer Narren e. V. (F. E. N.) und dem Rheinische Karnevals-Korporationen e. V. Gesamtverträge. Für ihre Mitglieder ergibt sich darüber ein Rabatt auf den GEMA-Tarif.
Des Weiteren gilt ein Nachlass für Brauchtumsveranstaltungen, wie sie der Karneval darstellt. Für die Musiknutzung durch Narrenvereinigungen und -verbände, Tanzgarden, Ballette, Tanzpaare und/oder Tanzmariechen für deren Training, Übungsstunden, Wettbewerbe und sonstige öffentliche Auftritte gibt es zudem die Möglichkeit, einen Jahresvertrag zu Pauschaltarifen abzuschließen.
GEMA-Gebühren bei Familienfeiern?
Immer wieder verlangen Vermieter von diversen „Event-Locations“ eine GEMA-Pauschale für das Abspielen von Musik von ihren Kunden. Ist das rechtens?
Grundsätzlich ist es richtig, dass die GEMA bei Veranstaltungen ins Spiel kommt, bei denen Musik läuft. Allerdings kann die GEMA die Gebühr nur verlangen, wenn Musik in der Öffentlichkeit abgespielt wird.
Die GEMA kann also im Umkehrschluss keine Gebühr verlangen, wenn eine Veranstaltung nicht öffentlich ist. Ein Fest ist dann nicht öffentlich, wenn der Kreis der eingeladenen Personen begrenzt ist und die Personen durch Beziehungen untereinander bzw. zum Veranstalter miteinander verbunden sind. Vor allem bei Familienfesten wie Geburtstagen oder Hochzeiten ist das immer der Fall. Wie viele Leute zu einem solchen privaten Fest eingeladen sind, ist übrigens nicht entscheidend. Auch im Fall einer Hochzeit mit ca. 600 Gästen hatte das Amtsgericht (AG) Bochum keine Bedenken, die „Nichtöffentlichkeit“ der Feier zu bejahen: Jeder Gast war persönlich eingeladen worden, am Eingang wurden die Gäste persönlich begrüßt und nach Eintreffen aller Gäste wurde der Saal geschlossen.
Wer also von dem Vermieter seiner Event-Location eine GEMA-Gebühr auf die Rechnung gesetzt bekommt, obwohl er zwar eine Veranstaltung mit Musik, aber als private Feier in geschlossener Gesellschaft plant, darf sich ruhig gegen diesen Rechnungsposten wehren.
(GUE; LOE)
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Rechtstipps zu "GEMA" | Seite 4
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15.07.2011 Rechtsanwalt Andreas Schwartmann„… der Lizenzanalogie. Es gebe aber keinen Tarif für die zu bewertenden Nutzungen, so dass also die angemessene Lizenz zu schätzen sei. Auf den GEMA-Tarif VR-W I Ziff. IV, der eine Mindestvergütung von 100 € für …“ Weiterlesen
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28.01.2011 Rechtsanwalt Dr. Lars Jaeschke LL.M.„… . Als Anknüpfungspunkt für eine Schätzung zogen sie einen bestimmten GEMA-Tarif heran (VR-W I Ziff. IV.). Danach ist für eine öffentliche Zugänglichmachung im Internet im Wege des Streaming (ohne Download …“ Weiterlesen
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09.12.2010 anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte„… Schätzung feststellen. Hierbei bediente sich das Gericht der Tarife der GEMA, die Vergütungen für die öffentliche Zugänglichmachung von Musik festsetzt. Nach Berücksichtigung aller Umstände legte …“ Weiterlesen
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12.10.2010 Rechtsanwalt Sebastian Dramburg„… Nutzung von Musik oder journalistischen Texten lassen sich z.B. gewisse Berechnungsgrundsätze der GEMA oder der „gemeinsamen Vergütungsregel für freie Journalisten" des Deutschen Journalisten-Verband (DJV …“ Weiterlesen
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