Gemeinsames Sorgerecht oder Alleinsorge ?

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Bis 1998 wurde das Sorgerecht für gemeinsame minderjährige Kinder zwingend bei der Scheidung geregelt. Das Gericht musste über das Sorgerecht entscheiden, ob die Eltern wollten oder nicht.

 

Seither ist dieser Zwang abgeschafft. Über die elterliche Sorge entscheiden die Gerichte nur noch, wenn ein Elternteil dies ausdrücklich beantragt. Ansonsten beschränken sich die Richter darauf, die Eltern auf besondere Beratungsangebote der Jugendämter hinzuweisen.

 

Dennoch sind Sorgerechtsverfahren nicht selten. Meistens sind die Leidtragenden die Kinder. In vielen Fällen streiten die Eltern nicht wegen des Kindes, sondern um das Kind. Leider müssen viele Kinder herhalten, um die Beziehungskonflikte der Eltern auszubaden. Nur wenige Eltern schaffen es, die Elternebene und die Ehegattenebene zu trennen.

 

Rein technisch gesehen unterteilt sich die elterliche Sorge in viele Einzelbereiche. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Vermögenssorge sind die Hauptbereiche. Beim Aufenthaltsbestimmungsrecht geht es um die Frage, wer über den Aufenthalt und Umgang des Kindes zu entscheiden hat. Dort hält sich das Kind dann auch überwiegend auf, der andere Elternteil hat ein Besuchsrecht.

 

Das Gericht kann Teile der elterlichen Sorge oder die Sorge insgesamt auf einen Elternteil übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes am besten entspricht oder der andere Elternteil zustimmt. Die Kinder sind regelmäßig anzuhören, wenn sie hierfür alt genug sind. Der Wille der Kinder ist umso wichtiger je älter sie sind, aber auch bei älteren Kindern ist der Wille des Kindes nicht allein ausschlaggebend.

 

Vor allen Dingen ist zu vermeiden, dass dem Kind dauerhafter Schaden zugefügt wird. Oftmals leider stehen die Kinder zwischen den Fronten und werden gar von dem einen oder anderen Elternteil instrumentalisiert. Dabei sind es vor allem die perfiden und nicht greifbaren Beeinflussungen des Kindes, die zwar im Graubereich stattfinden, ihre Wirkung auf die Kinderseele aber nicht verfehlen. Nicht selten bekommen die betroffenen Kinder die Schriftsätze der Anwälte vorgelesen, obwohl es dort vielleicht um Ehegattenunterhalt oder andere Dinge geht.

 

In den meisten Fällen kommt man an einem Gutachten nicht vorbei. Diese Prozedur kann dem Kind schaden, es fühlt sich als Objekt und als Patient. Einvernehmliche Regelungen sind daher in jedem Stadium des Verfahrens von allen Beteiligten zu suchen. Auch hier beginnt die Aufgabe des beratenden Anwalts, der nicht immer nur die Interessen des eigenen Auftraggebers im Blickfeld haben sollte, sondern auch die Gefahren für das Kindeswohl aufzeigen wird.

 

Rechtsanwalt Eric Schendel, Ihr Scheidungsanwalt in Mannheim

 

 

 


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