Generalanwalt des EuGH bekräftigt Schadenersatzansprüche im Diesel-Abgasskandal

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In der vergangenen Woche sind Schlussanträge des Generalanwalts Athanasios Rantos vom Europäischen Gerichtshof (Az. C-100/21) veröffentlicht worden. Im Verfahren geht es um die Frage der Schadenerdsatzansprüche im Abgasskandal rund um die Mercedes-Benz Group AG und die Rechte der Käufer:innen.

Das Landgericht Ravensburg sah mögliche europarechtliche Probleme und legte dem EuGH ein Verfahren vor, zur Klärung der bislang umstrittenen Rechtsfragen des Diesel-Abgasskandals. Der Kläger des Ausgangsverfahrens erwarb ein Mercedes-Benz C 220 CDI als Gebrauchtfahrzeug welcher mit einer Abschalteinrichtung (Thermofenster) ausgestattet ist. Diese wurde seitens des EuGH bereits im Jahr 2020 höchstrichterlich für unzulässig erklärt (Az. C-693/18). Noch offen war bisher, inwiefern das Vorliegen eines Thermofensters grundsätzlich Ansprüche der Kunden begründet, und welcher Verschuldensmaßstab anzusetzen ist.

Überzeugend argumentiert der Generalanwalt Rantos, dass die Richtlinie hinsichtlich der Typengenehmigung sehr wohl auch die Interessen der individuellen Erwerber schützen will, und zwar vor Manipulationen des Herstellers. Damit steht der Hersteller des Gesamtfahrzeugs qua Typengenehmigung in der Pflicht und trägt Verantwortung auch für die zugelieferten Teile, wie etwa Motoren. Dadurch revidiert der EuGH-Anwalt die bisher weit verbreite Rechtsauffassung vieler Gerichte und unterstreicht den verbraucherschützenden Charakter des europäischen Rechts.

Hinsichtlich des Verschuldensmaßstabs dürfte ebenfalls eine Anpassung der bisherigen Rechtsauffassung zu erwarten sein. Fast einhellig sind deutsche Gerichte bisher vom Erfordernis des Vorsatzes ausgegangen und haben diesen in Verfahren gegen die Mercedes-Benz Group AG zu selten angenommen. Mit Blick auf den Effektivitätsgrundsatz dürfte dieses Vorsatzerfordernis den Käufer:innen die Anspruchsdurchsetzung übermäßig erschweren, sodass zu erwarten ist, dass der EuGH das Vorliegen von Fahrlässigkeit genügen lassen wird.

Schließlich wird auch bezüglich der Schadenersatzhöhe ein Wandel der Rechtsprechung für die Käufer:innen erwartet. So stellt der Generalanwalt klar, dass es mit dem Unionsrecht unvereinbar sein dürfte, wenn die Schadenskompensation gänzlich von der Anrechnung der Nutzungsvorteile aufgezehrt würde. Das bedeutet, dass eine Anpassung der Berechnung der Nutzungsentschädigung aussteht. Wie diese aussieht, ist noch nicht sicher, denkbar wäre eine Berechnung nicht auf Grundlage des vollen Kaufpreises, sondern auf Basis des qua Manipulation geminderten Wertes des Fahrzeugs.

Üblicherweise orientiert sich der EuGH bei seiner Urteilsfindung stark an den zuständigen Generalanwälten und deren Schlussanträgen, sodass eine entsprechende Entscheidung zu erwarten ist. Die genaue Tragweite der Entscheidung wird sich zeigen. Klar ist bereits jetzt, dass diese sich weit über den Abgasskandal der Mercedes-Benz Group AG hinaus erstrecken wird.

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Foto(s): pixabay

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