Zur Sicherung der Ansprüche der Anleger hat die Staatsanwaltschaft Mühlhausen Vermögen der Beschuldigten beschlagnahmt bzw. gepfändet.
Zugriff geschädigter Anleger auf das gesicherte Vermögen
Mit Datum vom 09.02.2015 hat die Staatsanwaltschaft Mühlhausen im Bundesanzeiger nun eine Liste des im Zusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren gegen Thomas Otterbach und Ludwig Mateka („m.o.s Eurofinanzhaus GmbH & Co. KG“ – „GERSAL Ltd.“) gesicherten Vermögens veröffentlicht. Darunter befinden sich hinsichtlich der Beschuldigten Otterbach und Mateka ein Grundstück, ein Pkw, ein Bausparvertrag, eine Lebensversicherung, Kontoguthaben, Geschäftsanteile, Münzen und Bargeld. Auch die Konten der m.o.s. Eurofinanzhaus GmbH & Co. KG und der m.o.s. Eurofinanzhaus Verwaltungs GmbH wurden gesichert.
Für geschädigte Anleger besteht nun die Möglichkeit, auf das gesicherte Vermögen mit einem vollstreckbaren Titel (z. B. dinglicher Arrest oder Urteil) zuzugreifen, um sich hier Ansprüche zu sichern. Dabei gilt das Prioritätsprinzip: Wer zuerst seine Ansprüche sichert, bekommt auch zuerst etwas aus dem vorhandenen Vermögen. Wer keine Ansprüche geltend macht, geht unter Umständen leer aus.
Mit dem Beschluss im Bundesanzeiger weist die Staatsanwaltschaft Mühlhausen bereits darauf hin, dass es geschädigten Anleger selbst obliegt, nun ihre Rechte geltend zu machen: „Diese Mitteilung erfolgt, um den Verletzten die Möglichkeit zu eröffnen, ihre Rechte geltend zu machen und ihre titulierten Ansprüche aus der Straftat in das oben aufgelistete gesicherte Vermögen durchsetzen zu können.“
„Für die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche sind die Verletzten ausschließlich selbst zuständig. Die von Gericht oder Staatsanwaltschaft zugunsten der Verletzten gesicherten Vermögenswerte wirken nicht unmittelbar für und gegen Verletzte. Die Verletzten sind – sofern sie auf die vorläufig gesicherten Vermögenswerte zugreifen wollen – verpflichtet, ihrerseits entsprechende Titel (beispielsweise Urteil oder dinglicher Arrest) einzuholen, um mit Pfändungsverfügungen auf die gesicherten Vermögenswerte zuzugreifen. Nach Vollstreckung bedarf es nach den §§ 111g, h StPO der Zulassung der Zwangsvollstreckung durch einen gerichtlichen Beschluss. Den Verletzten wird empfohlen, sich gegebenenfalls zwecks Einleitung der erforderlichen zivilrechtlichen Schritte an einen Rechtsanwalt zu wenden.“
Zur Sicherung und Durchsetzung möglicher Ansprüche durch einen dinglichen Arrest oder einen anderen vollstreckbaren Titel und auch zur Geltendmachung ihrer Rechte im Insolvenzverfahren können sich geschädigte Anleger an die Kanzlei Ares Rechtsanwälte wenden. Gerne geben wir Ihnen im Rahmen einer Ersteinschätzung einen Überblick über Ihre rechtlichen Möglichkeiten.
Die Kanzlei Ares Rechtsanwälte mit Sitz in der Banken- und Finanzmetropole Frankfurt am Main ist spezialisiert auf die Vertretung der Interessen von Bankkunden und Kapitalanlegern. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf.
Rechtsanwalt Simon Bender