Geschiedene Ehegatten: Aussetzung der Rentenkürzung bei Unterhaltszahlungen

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Werden Ehegatten geschieden, wird i.d.R. der sog. „Versorgungsausgleich“ durchgeführt. Das bedeutet, alle Rentenansprüche, die jeder Ehegatte während der Ehezeit erworben hat, werden der Höhe nach festgestellt und hälftig zwischen den Ehegatten ausgeglichen. Bei der gesetzlichen Rentenversicherung (Deutschen Rentenversicherung) wird die Hälfte der Rentenanwartschaften auf das Rentenkonto des anderen Ehegatten übertragen.

Im Rentenfall wird dann lediglich die gekürzte Rente ausbezahlt bzw. die erhöhte Rente an den anderen Ehegatten.

In der Praxis wird meist die Rente des Ehemannes gekürzt. Erhält dieser mit 65 Jahren dann die gekürzte Rente, hat die geschiedene Ehefrau oftmals noch keinen Vorteil, weil sie jünger ist und noch keine Rente erhält. Um diesen Nachteil auszugleichen, gibt es eine spezielle Regelung: Bis die geschiedene Ehefrau ebenfalls Rente erhält, kann die Rentenkürzung des geschiedenen Ehemannes auf Antrag und entsprechenden gerichtlichen Beschluss so lange ausgesetzt werden, wie dieser an die geschiedene Ehefrau Unterhalt zahlt. Der Familiensenat des Bundesgerichtshofs hat sogar festgestellt, dass die Rentenkürzung in der gesetzlichen Rentenversicherung auch dann ausgesetzt wird, wenn auch ohne Rentenkürzung Ehegattenunterhalt gezahlt werden muss. Die Rentenkürzung wird lediglich auf die Höhe des bezahlten Unterhalts begrenzt.

Unser Tipp:

Sollten Sie geschiedener Rentner / Rentnerin sein und sollte Ihre Rentenzahlung aus der gesetzlichen Rente aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt worden sein und Sie gleichzeitig Unterhalt an Ihren geschiedenen Ehegatten bezahlen, dann sollten Sie überprüfen lassen, ob die Rentenkürzung nicht so lange ausgesetzt werden kann, bis der andere unterhaltsberechtigte Ehegatte seinerseits Rentenzahlungen bezieht. Die aus eigener Tasche zu zahlende Unterhaltsverpflichtung kann sich dadurch erheblich verkürzen. Für die Aussetzung sind ein gerichtliches Verfahren vor dem Familiengericht und ein entsprechender Beschluss erforderlich. Die Aussetzung der Rentenkürzung erfolgt frühestens ab einer entsprechenden Antragstellung bei dem Familiengericht.

Gerne beraten und vertreten wir Sie. Bitte vereinbaren sie einen Termin mit unserer Kanzlei. Es ist sinnvoll, wenn Sie uns vorab oder spätestens bei der Besprechung Ihr Scheidungsurteil mit der Entscheidung zum Versorgungsausgleich, die Vereinbarung/den Titel zum Unterhalt sowie den aktuellen Rentenbescheid vorlegen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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