Gesellschafterstreit

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Konflikte zwischen Gesellschaftern, die oft durch die Anfechtung von Beschlüssen entstehen, können durch vorausschauende anwaltliche Betreuung und konkrete Regelungen im Gesellschaftsvertrag vermieden oder zumindest entschärft werden. Die Eindeutigkeit des Gesellschaftsvertrags spielt eine wesentliche Rolle in der Vermeidung langwieriger Streitigkeiten. Des Weiteren empfiehlt sich die Suche nach einer vorgerichtlichen Einigung, um die Unsicherheiten und Dauer von Gerichtsverfahren zu umgehen. Die Auslegung vertraglicher Klauseln bleibt eine rechtliche Bewertung, bei der das Gericht eine eigene Auffassung annehmen kann. Ein besonderes Augenmerk liegt auf der Treuepflicht in Personengesellschaften und den strengen Voraussetzungen für den Ausschluss eines Gesellschafters, für den das Vorliegen eines wichtigen Grunds oder eine spezifische gesellschaftsvertragliche Regelung notwendig sind.

Ein Streit zwischen den Gesellschaftern kann etwa dadurch entstehen, dass ein Beschluss gefasst wird, welcher im Nachgang von einem oder mehreren Gesellschaftern im Wege der Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage angegriffen wird. Hier kann bereits im Vorfeld Konfliktpotenzial durch die anwaltliche Betreuung entschärft werden.


Von erheblicher Bedeutung sind die gesellschaftsvertraglichen Regelungen. Je weniger konkret geregelt ist, desto langwieriger wird der Gesellschafterstreit. Viele Konflikte lassen sich dadurch vermeiden, dass konkrete Ausführungen im Gesellschaftsvertrag gemacht werden. Klare und eindeutige Formulierungen führen dazu, die Konfliktsituation zu entschärfen.


Gesellschafterstreit bedeutet jedoch auch die Entziehung der Geschäftsführung oder die sofortige Abberufung von Gesellschaftergeschäftsführern. Vor allem bei einer fehlenden Mehrheit hinsichtlich einer Beschlussfassung gilt es zu ergründen, welche Möglichkeiten der jeweilige Gesellschafter gegen den/oder die Mitgesellschafter hat. Gerade in der Zwei-Personengesellschaft sind regelmäßig aufkommende Streitfragen zu klären.


Stets kann und sollte im vorgerichtlichen Verfahren eine Einigung zwischen den Gesellschaftern angestrebt werden, da die Gerichtsverfahren nicht nur eine lange Verfahrensdauer, sondern häufig eine Ungewissheit hinsichtlich des Ausgangs bedeuten. Die Auslegung einer vertraglichen Klausel kann zugunsten oder zuungunsten des betroffenen Gesellschafters ausfallen. Ein richtig oder falsch gibt es hier nicht, es handelt sich um eine juristische Wertung, die durch den Anwalt zwar so gut als möglich vorgetragen werden kann. Das Gericht muss der Auffassung jedoch nicht folgen, sondern kann eine eigene Bewertung vornehmen.


Im Rahmen der Verhandlung und des gesellschafterlichen Miteinanders ist die Treuepflicht, welche gesteigert in der Personengesellschaft gilt, zu beachten.


Der Ausschluss eines unliebsamen Mitgesellschafters ist nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen möglich. Grundsätzlich ist hier das Vorliegen eines wichtigen Grundes erforderlich, eine gesellschaftsvertragliche Regelung, die diesen Grund konkret ausgestaltet, ist unerlässlich.


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