Gesetzlicher Mindestlohn auch für Bereitschaftszeiten / Gesamtschau erforderlich

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BAG, 29.6.2016, 5 AZR 716/15

Die Bestimmungen über den gesetzlichen Mindestlohn gelten auch für Bereitschaftszeiten, während derer sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort bereithalten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen. Der Mindestlohnanspruch ist jedoch bereits dann erfüllt, wenn die insgesamt ausbezahlten Monatsvergütung für alle Vollarbeits- und Bereitschaftsstunden insgesamt gesehen den Mindestlohn erreicht. 

In dem vom BAG entschiedenen Fall hatte ein als Rettungsassistent beschäftigter Arbeitnehmer, bei dem regelmäßig Bereitschaftszeiten anfielen, geltend gemacht, dass die Beklagte die Bereitschaftszeit nicht mit dem gesetzlichen Mindestlohn vergüte und hatte für zwei Monate die Zahlung weiterer Bezüge eingeklagt. Die Klage hatte keinen Erfolg.  

Ein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer höheren Vergütung stets dem Kläger nach Ansicht des BAG nicht zu. Der Mindestlohn ist zwar nach § 1 MiLoG für jede geleistete Arbeitsstunde zu zahlen wobei zur Vergütungspflichtigen Arbeit auch die Bereitschaftszeiten wie oben definiert gehören. 

Der Anspruch des Klägers auf Zahlung des Mindestlohns ist jedoch bereits erfüllt. Dies ergibt sich aus der Zahlung der tariflich maximal möglichen Arbeitsstunden, die der Kläger mit von Arbeit und Bereitschaftszeiten in einem Monat tatsächlich erbringen kann. Aus dieser Zeit (228 Stunden nach Tarifvertrag zu 8,50 Euro die Stunde) ergäbe sich ein Gesamtbetrag von 1.938 Euro brutto monatlich der nach dem MiLoG zu zahlen wäre. Sein Bruttomonatsgehalt betrug jedoch zuletzt 2.680,31 Euro zuzüglich Zuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit. Damit ist der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn nicht nur erfüllt, die Bruttomonatsvergütung übersteigt ihn sogar noch deutlich.  

Ein Anspruch auf weitere Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB besteht nicht. Die arbeitsvertraglich einbezogene tarifliche Vergütungsregelung ist nicht wegen des Inkrafttretens des MiLoG unwirksam geworden.

Quelle: BAG PM Nr. 33/16 vom 29.6.2016


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