Gewährleistungsausschluss bei Oldtimerverkauf verhindert nicht Haftung aufgrund einer Beschaffenheitszusage

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Nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.04.2024 (Az: VIII ZR 161/23) ist bei Oldtimerverkäufen auch bei einem Ge­währ­leis­tungaussschluss für Sach­män­gel eine Haftung für eine zu­gleich ver­ein­bar­te Be­schaf­fen­heits­zu­sa­ge möglich.

Im entschiedenen Fall wurde über einen Mercedes-Benz 380 SL mit einer Laufleistung von etwa 150.000 km (Erstzulassung Juli 1981) entschieden. Ein privater Anbieter hatte ausdrücklich geschrieben: "Klimaanlage funktioniert einwandfrei." Zusätzlich wurde aber jegliche Sachmängelhaftung ausgeschlossen. 

Der Käufer erhielt nun nach zwei verlorenen Instanzen vor dem Bundesgerichtshof Recht.

Wurde eine Beschaffenheit im Sinne von § 434 Abs. 1 S. 1 BGB aF (nunmehr § 434 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB) vereinbart ist nach Mitteilung des 7. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs nach "gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung" ein daneben vereinbarter allgemeiner Haftungsausschluss für Sachmängel dahin auszulegen, dass er nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit gelten soll, sondern nur für sonstige Mängel, nämlich solche im Sinne des früheren § 434 Abs. 1 S. 2 BGB. Weder das Alter des Fahrzeugs beziehungsweise des betreffenden Bauteils noch der Umstand, dass dieses Bauteil typischerweise dem Verschleiß unterliegt, die Annahme, dass sich ein zugleich vereinbarter allgemeiner Ge-währleistungsausschluss auch auf die getroffene Beschaffenheitsvereinbarung erstrecken soll (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.04.2024 - Az: VIII ZR 161/23).

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht Christian Steffgen ist seit 23 Jahren im Verkehrsrecht spezialisiert. Die Kanzlei ist Vertragsanwaltskanzlei der Gesellschaft für Technische Überwachung (GTÜ).

Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs.1 Satz 1 BGB aF liegen nicht immer vor, sondern kommen nach ständiger Rechtspfechung  nur in eindeutigen Fällen in Betracht (z.B. BGH vom 10. November 2021 - VIII ZR 187/20).


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