Gewerbesteuer: Problem der vorweggenommenen Betriebsausgaben bei der Betriebsgründung

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Im Einkommensteuerrecht ist anerkannt, dass der Steuerpflichtige bei der Ermittlung seines Gewinnes vorweggenommene Betriebsausgaben in Abzug bringen kann.

Anders als bei der Einkommensteuer sind bei der Gewerbesteuer vorbereitende Betriebsausgaben, die in der Zeit vor der Betriebseröffnung und vor dem Beginn der sachlichen Steuerpflicht entstehen, nicht vom Gewerbeertrag abzuziehen.

Es dürfen nur die Kosten abgezogen werden, die durch bereits einen in Gang gesetzten Gewerbebetrieb veranlasst sind.

Denn bei der Gewerbesteuer bemisst sich der Zeitpunkt der Ingangsetzung bzw. Betriebseröffnung nach der sogenannten „Rollladentheorie“: Zieht der Unternehmer den Rollladen hoch und lässt Kunden in sein Geschäft, ist der Betrieb im Sinne des Gewerbesteuergesetzes eröffnet.

Das bedeutet, dass Anwalts- und Beratungskosten, Marketingkosten, Reisekosten und Gebäudemieten in der Vorbereitungsphase nicht für Zwecke der Gewerbesteuer in Abzug gebracht werden dürfen.

Steht an, dass bei Wegfall der vorweggenommenen Betriebsausgaben Gewinne oberhalb des Gewerbesteuer-Freibetrages entstehen, ist die Planung der Betriebs-eröffnung so zu gestalten, dass die Betriebseröffnung möglichst weit nach vorne gezogen wird.

Bei der Gründung einer GmbH besteht ein gleichgelagertes Problem:

Die nach der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrages entstandene Vorgesellschaft kann ihre Gründungsaufwendungen jedenfalls dann abziehen, wenn sie nach außen hin am Markt auftritt.

Bei Kapitalgesellschaften ist aber ein konkreter Rechtsrat einzuholen, um die Ausgestaltung des Auftrittes der Vorgesellschaft am Markt zu planen. So erlebt man keine Überraschungen.

Jedenfalls sind auch hier umso mehr Betriebsausgaben aus der Vorbereitungsphase abzugsfähig, je früher man die sachliche Gewerbesteuerpflicht durch eine Betriebs-eröffnung eintreten lässt.

 

 



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