Gewerbesteuerfreiheit für Selbständige und Freiberufler
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Das Bundesverfassungsgericht hat in einem aktuellen Beschluss die Rechte von Selbständigen gestärkt und die für sie geltende Gewerbesteuerfreiheit für verfassungskonform erklärt. Die Redaktion von anwalt.de hat den Beschluss des höchsten deutschen Gerichts näher unter die Lupe genommen.
Der erste Senat hatte die Frage zu klären, ob es mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes vereinbar ist, dass Freiberufler und Selbständige im Gegensatz zu Gewerbetreibenden nicht zur Zahlung einer Gewerbesteuer verpflichtet sind. Die Richter sehen die Gewerbesteuerfreiheit dieser Berufsgruppen mit dem Grundgesetz vereinbar.
Dabei stützen sie sich auf die bestehenden Unterschiede zwischen Selbständigen, Freiberuflern und anderen Gewerbetreibenden. Hier führen sie beispielsweise die autonome Stellung der freien Berufe in Hinblick auf Honorar und berufliche Pflichten an, weisen auf die besondere berufliche Qualifikation und schöpferische Begabung der Freiberufler hin und stellen insbesondere auch die eigenverantwortliche und unabhängige Stellung in Hinblick auf die Erbringung einer freiberuflichen Leistung heraus.
Die Ungleichbehandlung rechtfertigt das Bundesverfassungsgericht damit, dass die Gewerbesteuer ja zum Ausgleich für die Benutzung der Infrastruktur von den Gewerbebetrieben erhoben wird. Freiberufler und Selbständige nehmen diese infrastrukturellen Maßnahmen nur in einem geringeren Umfang in Anspruch. Zudem kompensieren die Anrechnungsmöglichkeiten im Einkommensteuerrecht für Gewerbebetriebe weitgehend deren Doppelbelastung und rechtfertigen im Vergleich zu Selbständigen und Freiberuflern keine Gewerbesteuerpflicht.
Darüber hinaus erklärten die Verfassungsrichter mit dem Beschluss auch die „Abfärberegelung" des § 15 Absatz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) für verfassungsgemäß. (Az.: 1 BvL 2/04)
Ausführliche und weitere Informationen zur Gewerbesteuer finden Sie im anwalt.de-Rechtstipp: Die Gewerbesteuer - ein deutscher „Exot" .
(WEL)
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