Gleichbehandlungsgesetz hat starre Fristen
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[image]Schadensersatzansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz sind zwei Monate nach Erhalt der Bewerbungsablehnung oder Kenntnis davon gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich geltend zu machen. Seit 2006 schützt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in bestimmten Fällen jeden, der wegen seiner Rasse, seiner ethnischen Herkunft, seines Geschlechts, seiner Religion oder Weltanschauung, seiner Behinderung, seines Alters oder seiner sexuellen Identität benachteiligt wird. Davon umfasst sind Bewerbungsverfahren. Ein schwerbehinderter Lehrer hatte sich vergeblich auf eine Stelle des Landes Saarland für den Unterricht von Jugendgefängnisinsassen beworben.
Tarifvertrag kann Frist verlängern - aber nur bei deutlichem Bezug
Der erfolglose Bewerber forderte wie gesetzlich gefordert schriftlich Schadensersatz vom beklagten Land - allerdings einen Tag nach Ablauf der zweimonatigen Frist ab Erhalt des Ablehnungsschreibens. Er meinte, der Tarifvertrag habe die Frist verlängert. Die Schwerbehindertenvertretung und die Bundesagentur für Arbeit seien zudem nicht frühzeitig über die freiwerdende Stelle informiert worden. Die fehlende Einladung zu einem Vorstellungsgespräch verstärke die Benachteiligung. Auch sein Allgemeines Persönlichkeitsrecht sei verletzt. Alle Gerichte bis zum Bundesarbeitsgericht (BAG) urteilten aber, dass der Kläger zu spät gehandelt habe. Der Tarifvertrag könne die Frist zwar verlängern. Er bezog sich hier aber nur auf Ansprüche bereits eingestellter Mitarbeiter. Zu keiner Verlängerung führe im Übrigen die unzureichende Information der genannten Stellen.
Fristlänge ist laut EuGH angemessen
Die Fristlänge des europäischen Rechts entstammenden AGG sei dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zufolge angemessen. Sie weiche nicht zu stark von anderen Fristen im Arbeitsrecht ab. Für die Kündigungsschutzklage gelte sogar eine noch kürzere Frist von drei Wochen nach Kündigungserhalt. Außerdem müsse der Arbeitgeber ebenfalls frühzeitig Rechtssicherheit erlangen.
Vorstellungsgespräch nur bei objektiver Eignung erforderlich
Auch die fehlende Einladung zum Vorstellungsgespräch führe zu keiner Benachteiligung, da es objektiv geeignetere Kandidaten gegeben habe. Zuletzt liege auch keine Allgemeine Persönlichkeitsrechtsverletzung vor. Ansprüche daraus verjährten zwar erst in drei Jahren, die Verletzung müsse aber schwerwiegend sein und schuldhaft erfolgen. Dieses Maß sei im vorliegenden Fall nicht erreicht.
(BAG, Urteil v. 15.03.2012, Az.: 8 AZR 160/11)
(GUE)
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