Google Bewertungen löschen lassen 2024: Ohne Geschäftsbeziehung besteht kein Recht zum Bewerten!

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Bewertungen auf Google (Maps) sind für Nicht-Kunden 2024 nicht gestattet! Es darf also nicht jeder (z.B. Privatbereich, ehemalige Mitarbeiter, Konkurrenten, etc.) bewerten.



Google ist zweifellos die weltweit am häufigsten genutzte und bekannteste Suchmaschine, die sich bereits als Synonym für die Internetrecherche etabliert hat. Durch die Erstellung eines Google MyBusiness-Profils können Unternehmer von der globalen Reichweite profitieren und Kunden gewinnen. Kunden haben die Möglichkeit, ihre Zufriedenheit und Erfahrungen über Google-Bewertungen zu teilen. Statistiken zeigen, dass etwa 85% der Google-Nutzer auf Bewertungen und Empfehlungen vertrauen. Positive Bewertungen signalisieren dem Google-Algorithmus, dass ein Unternehmen oft besucht und beliebt ist, was sich positiv auf das Ranking in den Suchergebnissen und die Reichweite auswirkt.

Es ist jedoch zu beachten, dass schlechte Google-Bewertungen nicht nur dem Unternehmen, sondern auch seiner Sichtbarkeit und den Mitarbeitern schaden können. Es ist wichtig zu betonen, dass nicht jede negative Google-Bewertung gerechtfertigt ist.


Sind Sie auch von negativen Google-Bewertungen betroffen und wissen nicht, wie Sie dagegen vorgehen sollen? Wir helfen Ihnen gerne zum günstigen Festpreis (Paketpreise ab 38.- € zzgl. 19 % MwSt.) weiter. Besuchen Sie gerne unsere Webseite: www.bewertungsbeseitiger.de


1. Urteil des Oberlandesgerichts Köln von 2019


Grundsätzlich sind (leider) kommentarlose Bewertungen auf Google nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 23.06.2009 – VI ZR 196/08) erlaubt und gelten als zulässige Meinungsäußerungen. Dennoch kann die Abgabe einer negativen 1-Sterne-Bewertung ohne Kommentar das Persönlichkeitsrecht des Unternehmers verletzen. In solchen Fällen steht das Recht auf freie Meinungsäußerung gegen das Persönlichkeitsrecht.


Das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 26.06.2019 – 15 U 91/19) hat intensiv darüber nachgedacht, wann eine negative 1-Sterne-Bewertung ohne Kommentar trotz ihrer Zulässigkeit gelöscht werden kann. Es betonte, dass es nicht unbedingt auf das Vorhandensein einer Kundenbeziehung ankommt, solange die Bewertung in einem branchenübergreifenden Onlinedienst mit Globalbewertungsmöglichkeiten (wie Google) abgegeben wurde. Bei Google-Bewertungen kommt es daher nicht auf eine Kunden- oder Leistungsbeziehung an, sondern auf die tatsächlichen Erfahrungen. Das Fehlen solcher Erfahrungen kann dazu führen, dass die negative 1-Sterne-Bewertung ohne Kommentar unzulässig ist, da in diesem Fall das Persönlichkeitsrecht des Unternehmens Vorrang hat.

Die Frage bleibt jedoch, wie man gegen solche negative 1-Sterne-Bewertungen vorgehen kann.

In diesem konkreten Fall hatte der Kläger zunächst Google kontaktiert und beanstandet, dass keine Kundenbeziehung nachgewiesen werden konnte. Der Kläger äußerte auch den Verdacht, dass ein Wettbewerber die negative Google-Bewertung aus Wettbewerbsgründen verfasst hatte. Da der Kläger aufgrund der Anonymität des Bewerbers seine Vermutung nicht konkret nachweisen konnte, war Google verpflichtet, die notwendigen Informationen zur Überprüfung der Beanstandung bereitzustellen. Google unterließ jedoch die Weiterleitung der Beanstandung an den Bewerter und wurde wegen dieser Pflichtverletzung auf Unterlassung verurteilt. Wenn Google seiner Prüfpflicht nicht nachkommt, wird die Beanstandung als berechtigt angesehen, selbst wenn die negative 1-Sterne-Bewertung der Wahrheit entspricht.


2. Negative Google-Bewertungen erhalten? Das zeigt unsere Erfahrung


Wir sind auf die Löschung von negativen Google-Bewertungen spezialisiert und haben bereits Erfahrung mit Kunden gemacht, die von 1-Sterne-Bewertungen ohne Kommentar betroffen waren.

Warum sollten Sie nicht selbst löschen?

Im Allgemeinen raten wir aus folgenden Gründen von der Eigenlöschung oder der Beauftragung einer Agentur ab:

  • Unsere Erfahrung zeigt, dass Google Beschwerden von betroffenen Unternehmen nicht immer oder nicht so schnell bearbeitet wie Anträge von erfahrenen Rechtsanwälten.


  • Mit falschen Argumenten wird Google höchstwahrscheinlich die Löschung der negativen Bewertung verweigern.


  • Angeblich auf die Löschung von negativen Bewertungen spezialisierte Agenturen sind nicht berechtigt, diese Löschungen durchzuführen. Aufgrund der rechtlichen Komplexität darf die Löschung von negativen Bewertungen nur von einem Rechtsanwalt durchgeführt werden (siehe LG Hamburg, Urteil vom 28.06.2019 – 315 O 255/18).

Mit unserer langjährigen Erfahrung in der Löschung ungerechtfertigter negativer Google-Bewertungen kennen wir alle Argumente und Strategien, um eine sehr hohe Erfolgsquote bei der Löschung  zu erzielen.


3. Nutzen Sie unser kostenloses Erstgespräch mit der Kanzlei Dr. Newerla!


Wir laden Sie herzlich zu einem kostenlosen Erstgespräch (unter 0471/483 99 88 – 0) ein. Teilen Sie uns Ihren Fall ausführlich mit, damit wir gemeinsam herausfinden können, ob wir auch in Ihrem Fall negative Google-Bewertungen erfolgreich löschen können.

Die Kanzlei Dr. Newerla freut sich auf Ihre Kontaktaufnahme per Telefon (0471/4839988-0), E-Mail (info@drnewerla.de) oder über die Nachrichtenfunktion hier auf anwalt.de.

Wir bieten die Einreichung von Löschanträgen innerhalb von 24 Stunden bei Google zu einem günstigen Festpreis an (Paketpreise ab 38.- € zzgl. 19 % MwSt. pro beanstandeter negativer Bewertung). Wir helfen Ihnen bundesweit!


4. Nutzen Sie Ihre Rechtsschutzversicherung!


Wenn Sie eine Firmenrechtsschutzversicherung haben, kann diese in Einzelfällen sogar die Kosten unserer anwaltlichen Dienstleistungen übernehmen. Sprechen Sie uns gerne an, und wir prüfen gemeinsam, ob Ihre Rechtsschutzversicherung auch die Kosten unserer Tätigkeit in Ihrem Fall decken

Haben Sie eine unberechtigte Google Bewertungen erhalten und möchten diese löschen lassen?

Besuchen Sie gerne unsere Internetseite rund um das Thema Google Bewertungen löschen:

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Foto(s): Tim Müller-Zitzke

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