Google-Bildersuche: rechtlich zulässig?

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Bei einer Google-Suche steht auch eine sogenannte Bildersuche zur Verfügung. Diese Funktion wurde immer wieder aus gegebenem Anlass durch Google angepasst und Anfang Februar 2017 auch in Deutschland eingeführt. Zu klären ist aber, was diese Bildersuche beinhaltet und ob hiermit möglicherweise urheberrechtliche Verstöße verbunden sind. 

Welche Änderungen gibt es?

Zunächst einmal ist festzuhalten, dass die neue Bildersuche für den Endnutzer, also den Verbraucher, deutlich einfacher geworden ist. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass vor dem Rollout über Google immer nur ein kleines Vorschaubild in den Suchergebnissen angezeigt worden war. Sofern man dieses Bild vergrößert ansehen wollte, musste man direkt auf das Bild klicken, um auf die Ursprungsseite zu gelangen. Erst auf dieser Ursprungsseite des eigentlichen Bildes konnte man dann das jeweilige Bild in vollständiger Größe betrachten. 

Dieser Klick als Zwischenschritt ist nun hinfällig geworden. Auf Google werden die Bilder nun nicht mehr als kleine Vorschaubilder angezeigt, sondern selbst vergrößert dargestellt. So ist es dem Endnutzer möglich, die Bilder direkt anzusehen und ohne umständliche Verlinkung mit unterschiedlichen Seiten und Google selbst einen einfacheren und schnelleren Zugriff auf die Bilder zu erhalten. 

Einbußen für die Ursprungsseiten?

Durch die neue Bildersuche keimte zunächst durch viele Seitenbetreiber die Befürchtung auf, ob hierdurch nicht der eigentliche Verkehr auf der Ursprungsseite (Traffic) verringert werden würde. Denn schließlich müssten die Nutzer ja nicht mehr auf die Bilder selbst klicken und über die Verlinkung auf die eigentliche Ursprungsseite gelangen, sondern könnten die Bilder direkt in voller Größe bei Google ansehen. Diesbezüglich hat sich schnell herausgestellt, dass die Angst der Seitenbetreiber durchaus berechtigt ist. Bereits nach kurzer Zeit konnte bei vielen Seiten festgestellt werden, dass der eigentliche Traffic verringert worden ist. 

Ist die neue Bildersuche rechtlich zulässig?

Aufgrund dieser Problematik wurde natürlich auch die juristische Frage aufgeworfen, ob diese neue Bildersuche über Google rechtlich zulässig ist. Vor allem wurden urheberrechtliche Bedenken angeführt. 

Insofern ist zunächst die gängige Rechtsprechung für die Beantwortung dieser Frage zu berücksichtigen. Der BGH hat sich bereits in der Vergangenheit mehrfach mit der Frage von sog. Vorschaubildern befasst und die Frage klären müssen, ob diese rechtlich erlaubt sind (BGH, Urteil vom 29.04.2010 – Az: I ZR 69/08; BGH, Urteil vom 19.10.2011 – Az: I ZR 140/10). Grundlegender Hintergrund der Betrachtung war hierbei, dass Google durch sog. „Crawler“ Bilder von anderen Webseiten sammelt und diese dann in der Bildersuche zusammenstellt. Für den Endverbraucher ist das natürlich sehr sinnvoll und praktisch, da er auf Anhieb die gesuchten Bilder erhält und sich nicht durch die ursprünglichen Seiten durchklicken muss. 

Entscheidend ist hierbei allerdings, dass Google insoweit natürlich fremde Quellen benutzt. Der BGH hat hierauf dann entschieden, dass sog. Vorschaubilder (sog. Thumbnails) regelmäßig Vervielfältigungen im urheberrechtlichen Sinne darstellen. Google könnte sich insoweit nicht auf die üblichen Einschränkungen, wie freie Benutzung oder das Zitatrecht, berufen.

Allerdings zog der BGH Google insoweit urheberrechtlich nicht zwingend für jeden Fall in die Verantwortung. Insofern sei zwar das Einstellen von Bildern der eigenen Webseite (Ursprungsseite) nicht als Erklärung zwingend anzusehen, dass Dritte die Bilder einfach unentgeltlich vervielfältigen dürfen (z. B. über eine Google-Suche). Allerdings müsse hier gelten, dass derjenige, der keine technischen Maßnahmen ergreifen würde, um seine Inhalte gegen den Zugriff durch z. B. Crawler zu schützen, mit den nach den Umständen üblichen Nutzungshandlungen rechnen müsste. Insofern würde das Fehlen derartiger technischer Schutzmaßnahmen als Einwilligung in Urheberrechtseingriffe angesehen, sodass die Bilderanzeige von Google als nicht rechtswidrig anzusehen ist. 

Im Ergebnis heißt das, dass derjenige, der Bilder ins Internet einstellt und für diese keine Schutzmaßnahmen ergreift, davon ausgehen und damit rechnen muss, in Suchergebnissen bei Google aufgelistet zu werden. 

Gilt diese Rechtsprechung fort?

Entscheidend ist, ob die bereits ergangene BGH-Rechtsprechung weitergelten wird. Fraglich und entscheidend dürfte insoweit sein, ob die neue Bildersuche als sog. „übliche Nutzungshandlung“ anzusehen ist. Paradoxerweise kann allerdings davon ausgegangen werden, dass Google aufgrund seiner herrschenden Marktsituation gewissermaßen selbst festlegt, was als „übliche Nutzungshandlung“ anzusehen ist. Denn insofern ist zu berücksichtigen, dass „üblich“ dasjenige ist, was der Endverbraucher bei Google nutzt. 

Insofern darf abgewartet werden, was die zuständigen Gerichte in den – ohne Zweifel – kommenden Verfahren entscheiden werden. Es darf insofern aber bezweifelt werden, dass tatsächlich eine Abkehr von der bisherigen BGH-Rechtsprechung erfolgen wird. 

Rechtsanwalt Marc E. Evers


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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