Greensill Bank AG- Einlagensicherung geltend machen

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Privatanleger können bald auf Entschädigung Ihrer Einlagen hoffen

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 16. März 2021 den Entschädigungsfall für die Greensill Bank AG festgestellt, da das Institut nicht mehr in der Lage war, sämtliche Einlagen seiner Kunden zurückzuzahlen.

Auch wenn am 15.03.2021 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, sind die Einlagen der Kunden der Greensill Bank AG im Rahmen des Einlagensicherungsgesetzes geschützt.

Die BaFin erklärt in ihrer Pressemitteilung vom 16.03.2021, dass die Greensill Bank AG der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB) angehört. Mit der Feststellung des Entschädigungsfalles durch die BaFin ist die Voraussetzung gegeben, dass die Entschädigungseinrichtung die Ansprüche der Einleger prüft und bis zu einer Höhe von 100.000 Euro befriedigt – in besonderen Ausnahmefällen bis zu einer Höhe von 500.000 Euro.

Die EdB wird dabei von sich aus Kontakt zu den Gläubigern des Instituts aufnehmen.

Darüber hinaus ist die Greensill Bank AG Mitglied des Einlagensicherungsfonds des Bundesverbands Deutscher Banken e.V.

Dieser Einlagensicherungsfonds übernimmt nach Maßgabe seines Statuts den Teil der Einlagen, der über die gesetzliche Grenze hinausgeht – und zwar bis zur jeweiligen Sicherungsgrenze.

Privatanleger bis zu einem Vermögen in Höhe von 100.000,00 Euro können also aufatmen und müssen ihre Forderungen nicht zur Insolvenztabelle anmelden. Sie erhalten ihre Einlagen bis zu 100.000,00 Euro vollumfänglich zurück.


Was ist eine Einlagensicherung und wie funktioniert sie?

In allen Mitgliedstaaten der europäischen Union gibt es Anlegerentschädigungssysteme, um Privatanleger zu schützen und das Vertrauen in das Finanzsystem zu stärken.

Das Einlagesicherungsgesetz (EinlSiG) regelt für die Bundesrepublik Deutschland Ablauf und Verfahren der Entschädigung.

Der Privatanleger hat im Entschädigungsfall gegen das Einlagensicherungssystem einen Anspruch auf Entschädigung, § 5 EinlSiG.

Gemäß § 14 Abs. 3 EinlSiG muss die Entschädigungsfonds binnen 7 Tagen nach Feststellung des Entschädigungsfalls durch die BaFin die Auszahlungen veranlassen, ohne dass es eines besonderen Antrages der Privatanleger bedarf.

Eine weitere Anmeldung zur Insolvenztabelle ist dann auch nicht mehr möglich, weil sie mit Auszahlung der Entschädigung ihren Anspruch gegen die Greensill Bank AG an den Entschädigungfonds kraft Gesetz abtreten, § 16 EinlSiG.


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