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Gründungszuschuss für Limousinen-Service – Beginn der Selbstständigkeit – Sozialrecht

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In den Verfahren auf Bewilligung eines Gründungszuschusses nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) III zeigt sich nicht selten, dass ein wirtschaftliches Verständnis auf Seiten der Behörde fehlt. Regelmäßig werden Anträge auf Gründungszuschuss allein mit Textbausteinen abgelehnt, ohne dass der Einzelfall in den Blick genommen wird. Unterstützung vom Anwalt für Sozialrecht wird in jedem Fall empfohlen.

Das Sozialgericht Berlin (SG) hat mit Urteil vom 7.10.2016, – S 58 AL 4507/15 – ausgeführt:

 „(…) Hinsichtlich der Tragfähigkeitsprognose ist zu berücksichtigten, dass hohe Anfangsinvestitionen kein Negativ-Beleg sind; im Gegenteil ist bei Gewährleistung einer ausreichenden Kreditsicherung der Startinvestitionen, hier insbesondere der Leasing-Sonderzahlung, der anfängliche Verlust ein übliches Risiko in der Gründungsphase, das mit dem Gründungs-Zuschuss gerade kompensiert werden soll. Eine ausreichende Kreditsicherung hat der Kläger zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen. (…)

 (…) Der Kläger hat aus Sicht der Kammer glaubhaft geschildert und mit den vorgelegten Dokumenten nachgewiesen, dass er relevante Vorbereitungshandlungen i. S. der BSG-Rechtsprechung seit 1.2.2015 erbracht hat. Insbesondere wertet die Kammer hier die Kreditverträge und die Bestellung des Fahrzeugs sowie den Kooperationsvertrag mit der Fa. B. als maßgebliche Vorbereitungshandlungen, weil sich der Kläger damit schon auf die selbständige Tätigkeit festgelegt hatte, subjektiv einer Vermittlung in abhängige Beschäftigung also nicht mehr zur Verfügung stand und unter der Geltung der EGV auch nicht mehr zumutbar in abhängige Beschäftigungen als Taxifahrer hätte vermittelt werden können. Konsequent hatte er sich daher aus dem Alg-Bezug abgemeldet, obwohl er noch bis Ende Februar einen für den Gründungszuschuss ausreichenden Rest-Alg-Anspruch gehabt hätte (…)“

Ergänzungen des Anwalts für Sozialrecht:

Die Behörde hatte den Antrag u. a. damit abgelehnt, dass die Existenzgründung nicht tragfähig sei. Zudem habe sich der Antragsteller zum 1.2.2015 abgemeldet. Die Selbständigkeit wurde jedoch erst am 16.3.2015 tatsächlich aufgenommen. Daher fehle es an der Unmittelbarkeit zwischen dem Ende des Arbeitslosengeld-Bezuges und dem Beginn der Selbständigkeit. In der Entscheidung des SG wurde darauf hingewiesen, dass der Antragsteller in der Zeit zwischen 01.02.2015 und 16.3.2015 eine Vielzahl von Aktivitäten für die Selbständigkeit entwickelt hatte (z. B. Abschluss eines Kooperationsvertrages mit einem potentiellen Auftraggeber; Abschluss eines Garagenmietvertrags). Die Behörde hatte weiter nicht berücksichtigt, dass der spätere Beginn maßgeblich durch einen gescheiteren Leasingvertrag begründet war. Das Scheitern hatte dabei nicht der Antragsteller zu verantworten.

Um einen Antrag auf Bewilligung eines Gründungszuschusses erfolgreich zu gestalten, ist es besonders wichtig, bereits das Antragsverfahren mit fachkundiger Unterstützung durchzuführen. Bei Fragen helfen wir gerne bundesweit!


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