Grundrente: Wer erhält den Rentenzuschlag?
- 3 Minuten Lesezeit
Die wichtigsten Fakten zur Grundrente
Die Grundrente wurde am 1. Januar 2021 eingeführt.
Bei der Grundrente handelt es sich nicht um eine neue Rentenart, sondern um einen Zuschlag zur gesetzlichen Rente.
Wer mindestens 33 Jahre gearbeitet und unterdurchschnittlich verdient hat, hat ggf. Anspruch auf die Grundrente.
Der Grundrentenzuschlag ist keine Pauschale, sondern die Höhe berechnet sich individuell – je nach Rentenversicherungsverlauf.
Grundrente wird automatisch ausgezahlt, ein Antrag ist nicht nötig.
Wer erhält die Grundrente?
Anspruchsberechtigte müssen mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten erreicht haben. Die deutsche Rentenversicherung berücksichtigt als Grundrentenzeiten:
Beitragszeiten mit Pflichtbeiträgen aus Berufstätigkeit oder Selbständigkeit
Beitragszeiten mit Pflichtbeiträgen für Kindererziehung oder Pflege
Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung und Pflege
Zeiten, in denen Sie Leistungen bei Krankheit oder Rehabilitation erhalten haben
Ersatzzeiten (zum Beispiel Zeiten der politischen Haft in der DDR)
Voraussetzung ist außerdem, dass Sie während Ihres Arbeitslebens unterdurchschnittlich verdient haben (zwischen 30 und 80 Prozent des jährlichen deutschen Durchschnittsverdienstes). Der Grundrentenzuschlag wird zwischen 33 und 35 Beitragsjahren in der Höhe gestaffelt ausgezahlt, ab 35 Beitragsjahren in voller Höhe.
Um Grundrente zu erhalten, müssen Sie keinen Antrag stellen. Die Deutsche Rentenversicherung prüft von sich aus, ob ein Anspruch besteht oder nicht. Das gilt auch für den Datenabgleich für die Einkommensprüfung, z. B. durch Abfragen beim Bundeszentralamt für Steuern und bei Kreditinstituten.
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Welche Einkommensgrenzen gibt es?
Grundlage ist das monatliche Einkommen des Rentners. Bei der Prüfung des Anspruchs werden auch Einkommen aus anderen Quellen als unselbstständiger Arbeit – wie Mieteinkünfte, Pensionszahlungen, Kapitalerträge und Einkünfte aus betrieblicher und anderer privater Vorsorge – angerechnet. Ebenso wie Steuerfreibeträge für Renten und Kapitalerträge. Dabei gelten ab Januar 2024 folgende Einkommensgrenzen:
Alleinstehende, die weniger als 1375 Euro/Monat zur Verfügung haben, erhalten den vollen Aufschlag.
Ehepartner und eingetragene Lebenspartner, die maximal 2145 Euro/Monat zur Verfügung haben, erhalten ebenfalls den vollen Aufschlag.
Oberhalb dieser Einkommensgrenzen wird der Überbetrag zu 60 Prozent auf die Grundrente angerechnet.
Einkommen über 1759 Euro (Alleinstehende) und über 2530 Euro (Ehepartner und eingetragene Lebenspartner) werden voll angerechnet. Ab diesen Einkommen gibt es keine Grundrente mehr.
Wie wird die Grundrente berechnet?
Die Entgeltpunkte (EP), die Sie in Ihrem Erwerbsleben gesammelt haben, bilden die Grundlage bei der Berechnung des Grundrentenzuschlags. Ein Durchschnittsverdiener bekommt pro Jahr einen Entgeltpunkt. Wer ein niedrigeres oder höheres Einkommen hat, erhält entsprechend weniger oder mehr als einen Rentenpunkt. Für jeden Punkt gibt es derzeit 37,60 Euro Rente pro Monat (Stand: 2024). Für den Grundrentenzuschlag werden nur Zeiten berücksichtigt, in denen der Verdienst mindestens 30 Prozent und maximal 80 Prozent des durchschnittlichen jährlichen Einkommens betrug.
Berechnung des Grundrentenzuschlags: Zunächst wird überprüft, ob Sie mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten erreicht haben. Danach ermittelt man den Durchschnitt an Entgeltpunkten aus allen Grundrentenzeiten, in denen Ihr Verdienst mindestens 30 Prozent des Durchschnittseinkommens entsprach. Dieser Durchschnitt wird verdoppelt. Der Wert, der sich dadurch ergibt, darf allerdings nicht höher als 0,8 sein. Von diesem Wert werden wiederum 12,5 Prozent abgezogen.
Mehr Informationen zur Grundrente sowie Beispiele zur Berechnung des Zuschlags finden Sie auf der Website der Deutschen Rentenversicherung.
anwalt.de-Empfehlung: Die Rentenberechnung ist sehr komplex und Rentenbescheide können mitunter Fehler oder Unstimmigkeiten aufweisen. Bei Fragen zu Ihrem Rentenbescheid oder Rentenkonto wenden Sie sich daher am besten an einen Anwalt für Versicherungsrecht, um spätere finanzielle Nachteile zu vermeiden. Finden Sie jetzt den passenden Anwalt auf anwalt.de!
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14.06.2019 Rechtsanwalt Dr. jur. Hermann Kresse„… -Genehmigungspflicht Erwerb eines Grabes oder einer Grabstätte durch eine gebietsfremde Person; Rücknahme einer Grundrente („ground rent“) oder einer anderen Belastung durch eine gebietsfremde Person …“ Weiterlesen
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