Grundrente und Nachteile durch Entgeltumwandlung in der bAV

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1. Der den meisten bekannte Nachteil der Entgeltumwandlung auf Rente und andere gesetzliche Leistungen

Jeder Mitarbeiter hat Anspruch auf Entgeltumwandlung zu Gunsten betrieblicher Altersversorgung. Entgeltumwandlung mindert das sozialversicherungspflichtige Bruttogehalt und damit auch Ansprüche auf gesetzliche Ansprüche wie Krankengeld, Arbeitslosengeld, aber vor allem auch die gesetzliche Rentenversicherung. Fehlendes Bruttogehalt durch Entgeltumwandlung verhindert entsprechende Rentenpunkte und wirkt sich dadurch negativ auf die gesetzliche Rente aus.

Diese Wirkungen sind hinlänglich bekannt bzw. sollten in jeder Entgeltumwandlungsvereinbarung als Hinweis vorhanden sein. Vergleiche hierzu auch meinen ausführlichen Rechtstipp zu den Nachteilen der Entgeltumwandlung für den Arbeitnehmer.

Meist befinden sich in Entgeltumwandlungsvereinbarungen Hinweise auf diese Nachteile wie folgt:

Weiter sind sich die Parteien dieser Vereinbarung bewusst, dass mit der Umwandlung zukünftig fällig werdender Entgeltbestandteile das sozialversicherungspflichtige Entgelt und damit die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung reduziert werden. Dies kann im Einzelfall dazu führen, dass im Leistungsfall nur entsprechend geringere Leistungen seitens des gesetzlichen Sozialversicherungsträgers erbracht werden. Bei Bezügen des Arbeitnehmers unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze führt die Sozial­versicherungsfreiheit der Entgeltumwandlung zu einer Minderung der Anwartschaft auf gesetzliche Rente, des Arbeitslosengeldes sowie des Krankentagegeldes.

 

2. Warum aufgrund möglicher Auswirkungen auf die Grundrente ein derartiger Hinweis nicht ausreicht


2.1 Was ist die Grundrente bzw. was versteht man unter Grundrente?

Die Grundrente ist keine eigenständige Leistung. Eine Definition der Grundrente könnte man einfach wie folgt wiedergeben. Im Ergebnis ist die Grundrente unter bestimmten Voraussetzungen ein „Zusatz zur gesetzlichen Rente“.

Die Voraussetzungen sind zum einen das Vorliegen von ausreichend Grundrentenzeit und zum anderen, dass durchschnittlich weniger Rentenentgeltpunkte vorliegen. Nachfolgend soll betrachtet werden, wann es zu einer sogenannten Grundrente kommt.

 

2.2. Wie ermittelt und berechnet sich die Grundrente?

2.2.1 Erfüllung der sogenannten Grundrentenzeit

Eine entsprechende Regelung findet sich in § 76 g Abs. 1 SGB VI. Hiernach wird geregelt, dass es zu einem Zuschlag von Entgeltpunkten nur dann ermittelt wird, wenn mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten vorhanden sind.

Zu den Grundrentenzeiten zählen nicht nur Zeiten mit Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung, sondern auch Zeiten der Kindererziehung (Kindererziehungszeiten) oder auch Pflegezeiten.

2.2.2. Entgeltpunkte bewegen sich in der Grundrentenbewertungszeit innerhalb des vorgesehenen Rahmens

Der Rahmen, innerhalb dessen die Entgeltpunkte liegen müssen um eine Auswirkung auf die Grundrente auszulösen, hat sowohl eine Mindest- als auch Höchstgrenze.

Hinsichtlich der Mindest- und Höchstgrenzen ist aber zu beachten, dass Monate unter 0,3 Rentenpunkte nicht in der Grundrentenzeit berücksichtigt werden und grundsätzlich nur Zeiten über 0,3 Rentenpunkten zählen. In diesem Zeitraum darf der Durchschnitt dann nicht höher als 0,8 Rentenpunkte pro Jahr sein.

Als Mindestgröße zählen für die Berechnung der Aufstockung der Grundrente also nur die Monate der Grundrentenzeit mit, in denen mindesten 0,3 Entgeltpunkte erreicht werden.

Diese Entgeltpunkte sind natürlich jährlichen Änderungen unterworfen.

Im Jahr 2020 entspricht 1 Rentenpunkt eine Jahreseinkommen von 40.551 € oder einem Monatseinkommen von 3.379,25 €. Umgerechnet auf 0,3 Rentenpunkte bedeutet dies, dass bei einem Jahreseinkommen von unter 12.165 € oder 1.013,76 € diese Monate bei der Berechnung der Grundrente nicht mitzählen und daher keine Aufstockung erfahren. Gerade für Geringverdiener kann also eine Entgeltumwandlung zum Problem werden, wenn er dadurch seine 0,3 Punkte unterschreitet und möglicherweise dadurch seine Grundrentenzeit von 33 Jahren verfehlt. Für den bAV Berater kann dies zu einem Problem werden, wenn er darauf nicht hinweist.

Die klare Konsequenz: Eine Entgeltumwandlung die zu einem sozialversicherungspflichtigen Einkommen von z.B. nur 1.000 € führen, führt im Ergebnis dazu, dass diese Monate bei der Berechnung der Grundrente herausfallen und nicht weiter durch eine Aufstockung begünstigt werden. Es kommt sowohl zur Kürzung der gesetzlichen Rente, als auch zum Verlust einer Aufstockung zur Grundrente für diese Monate.

Zu einer Grundrente bzw. einer Aufstockung kommt es auch dann nicht, wenn 0,8 Rentenpunkte überschritten werden. Rechnet man obige Eckgröße in 2020 wieder um, dann werden 0,8 Rentenpunkte überschritten ab einem Jahreseinkommen von 32.457 € oder einem Monatseinkommen ab 2.704,75 €.

Für Arbeitnehmer an dieser Grenze heißt dies, wer über diesen 2.704,75 € verdient erhält keine Aufstockung auf die Grundrente. Allerdings hat er die Möglichkeit durch Entgeltumwandlung sein sozialversicherungspflichtiges Brutto so zu beeinflussen, dass er in den Genuss einer Aufstockung kommt.

Ein Normalverdiener in einem Bereich zwischen z.B. 2.705 € und rd. 3.000 € kann durch eine entsprechende  Entgeltumwandlung in den Genuss einer Aufstockung kommen, mit der Folge, dass Rente aus der bAV, Betriebsrente und Grundrente zu einer überdurchschnittlichen Verbesserung führen.

Liegt das Gehalt zwischen der dargestellten Mindestgrenze und der Höchstgrenze, wirkt sich eine Entgeltumwandlung zusätzlich positiv aus.

 

3. Auswirkung auf die Entgeltumwandlungsvereinbarung

Eine Entgeltumwandlungsvereinbarung sollte deshalb auch Hinweise auf die Grundrententhematik enthalten. Folgende Formulierung wäre z.B. als Minimum sinnvoll:

Eine Entgeltumwandlung kann zum Verlust des Anspruchs auf Grundrente gem. § 76g SGB VI führen, wenn nach Entgeltumwandlung ein rentenversicherungspflichtiges Bruttogehalt übrigbleibt, das zu weniger als 0,3 Rentenentgeltpunkten pro Jahr führt (im Jahr 2021: weniger als ca. 1.038,52 € mtl.). Eine Entgeltumwandlung kann im Gegenzug zum Entstehen eines Anspruchs auf Grundrente führen, wenn nach Entgeltumwandlung ein rentenversicherungspflichtiges Gehalt übrig bleibt, das zu durchschnittlich weniger als 0,8 Rentenentgeltpunkten pro Jahr führt (im Jahr 2021: weniger als ca. 2.770,78 € mtl.). Im Übrigen gelten die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften und Regelungen, insbesondere die der §14 SGB IV und §1 SvEV.

 

4. Fazit

Sowohl Arbeitnehmer als auch bAV Berater sollten die Thematik Grundrente kennen und verstehen und dadurch die Auswirkungen der Entgeltumwandlung auf die Grundrenten einschätzen zu können. Fehler sind hier genauso leicht gemacht, wie Chancen auch vergeben werden können. Ungeachtet dessen sind unternehmerische Betriebsrentensysteme mit einer höheren Effektivität den versicherungsförmigen Systemen mit hoher Kostenbelastung auch in diesem Punkt überlegen.

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Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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