Günstiger Erwerb einer Immobilie mittels Zwangsversteigerung:

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Günstiger Erwerb einer Immobilie mittels Zwangsversteigerung:

1) Vorteile gegenüber herkömmlichen Kaufvertrag

Vielen Bürgern ist nicht bewusst, dass neben dem bekannten Erwerb durch Abschluss eines notariellen Kauf- und Übertragungsvertrages es auch die Möglichkeit gibt, eine Immobilie im Wege der öffentlichen Zwangsversteigerung zu erwerben. Dabei ersetzt der Zuschlagsbeschluss durch das zuständige Versteigerungsgericht den notariellen Kaufvertrag. Hierbei fallen dann für den Erwerber i. d. R. weniger Gebühren für das Gericht als beim notariellen Kaufvertrag an. Auch Maklergebühren (i. d. R. mind. 3,57 % vom Kaufpreis) fallen grundsätzlich nicht an. Der entscheidende Vorteil ist aber, dass man durchaus ein Schnäppchen, je nach aktueller Marktsituation und geografischen Lage des Objekts machen kann. Ich war selber bei vielen Versteigerungen dabei, bei denen für nur 70 % des gerichtlich mit Hilfe eines Sachverständigen festgesetzten  Verkehrspreises die Immobilie durch den Zuschlagsbeschluss den Eigentümer wechselte. In Einzelfällen sogar noch darunter bis ca. 35 %. 

2) Sicherheitsleistung bei Abgabe des Gebotes muss sehr oft erbracht werden.

Auf eine Versteigerung sollte sich der Interessent aber unbedingt richtig und fachkundig vorbereiten. Um Spaßgebote ausscheiden zu lassen, wird i. d. R. von einem Beteiligten der Zwangsversteigerung bei Abgabe des Gebots im Termin eine sog. Sicherheitsleistung verlangt. Diese beträgt 10 % des Verkehrswertes und darf nicht mehr in bar mitgebracht werden. Die jetzt zugelassenen Sicherheitsleistungen sind in § 69 des Zwangsversteigerungsgesetzes aufgezählt, nämlich Bundesbankscheck, bankbestätigter Verrechnungsscheck (Ausstellung jeweils nicht älter als drei Tage), qualifizierte Bankbürgschaft sowie eine Vorabüberweisung auf das Konto der Gerichtskasse. Da ich jahrelang als Chefversteigerer und Ersteigerer für eine Bank tätig war, berate ich Sie gerne vor der Versteigerung und nehme bei Ihrem Wunsch auch den Versteigerungstermin mit Ihnen wahr. Selbstverständlich würde ich auch den Vollstreckungsschuldner, den beantragenden Gläubiger sowie andere am Verfahren beteiligte Personen beraten und vertreten. 

RA Martin Drobe



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