Güterstand in der Ehe: Was er für Ihr Vermögen bedeutet
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Was ist ein Güterstand?
Wenn Sie beabsichtigen zu heiraten, werden Ihnen ganz schnell die Begriffe Güterstand, Familienstand, Ehevertrag, Gütertrennung und Zugewinngemeinschaft begegnen. Sie sollten wissen, was diese Begrifflichkeiten bedeuten und welche vermögensrechtlichen Auswirkungen eine Eheschließung und die Wahl des Güterstandes für Sie hat.
Der Güterstand entspringt aus dem ehelichen Güterrecht und entsteht ab dem Zeitpunkt der Eheschließung. Das eheliche Güterrecht und der Güterstand regelt die vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten untereinander und gegenüber Dritten, also konkret die Eigentums- und Vertretungsverhältnisse der Ehegatten. Vom Güterstand zu unterscheiden ist der Familienstand. Bei Unverheirateten ist der Familienstand mit „ledig“ anzugeben und die Güter und das Vermögen jedes Einzelnen sind getrennt. Bei Verheirateten ist der Familienstand mit „verheiratet“ oder „getrennt lebend“ anzugeben. Der Güterstand und der Familienstand ist häufig bei Selbstauskünften gegenüber kreditgebenden Banken von den Ehegatten anzugeben.
Welche Güterstände gibt es?
Man unterscheidet zwischen den Güterständen der Zugewinngemeinschaft, der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft. Nichteheliche Lebenspartner haben keinen Güterstand.
Wenn Sie heiraten, entsteht automatisch der Güterstand der Zugewinngemeinschaft kraft Gesetzes, falls Sie keinen anderen Güterstand vereinbaren. Vereinbaren können Ehegatten als vertragliche Güterstände die Gütertrennung, die Gütergemeinschaft und den deutsch-französischen Wahlgüterstand, der allerdings in der Praxis nur sehr selten vereinbart wird. Die Vereinbarung oder Änderung des Güterstandes kann vor der Eheschließung und auch nach der Heirat erfolgen und jederzeit gemeinsam geändert werden.
Wie vereinbart man einen vertraglichen Güterstand?
Den vertraglichen Güterstand – wie beispielsweise die Gütertrennung – können Sie allerdings nicht einfach privat und formlos vereinbaren und niederschreiben. Für die Vereinbarung eines vertraglichen Güterstandes ist es gesetzlich erforderlich, dass beide Ehegatten einen Ehevertrag schließen. Dieser muss zwingend bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Ehegatten von einem Notar beurkundet werden, weil die Vereinbarung eines vertraglichen Güterstandes gravierende wirtschaftliche, persönliche und rechtliche Folgen haben kann.
Die notarielle Beurkundung des vertraglichen Güterstandes ist eine zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung für den Eintritt des vertraglichen Güterstandes. Wenn diese Formvoraussetzung nicht erfüllt wird, ist die Vereinbarung des vertraglichen Güterstandes und der Ausschluss des gesetzlichen Güterstandes – der Zugewinngemeinschaft– nichtig, und damit weder verbindlich noch rechtlich durchsetzbar. Auch wenn sich beide Ehegatten über die Gütertrennung einig waren, kann sich bei einer fehlenden notariellen Beurkundung kein Ehegatte darauf berufen, man habe sich privat geeinigt. Ohne einen wirksam geschlossenen Ehevertrag besteht gesetzlich der Güterstand der Zugewinngemeinschaft mit der Folge, dass Ausgleichszahlungen zu leisten sind.
Unterschied zwischen gesetzlichem Güterstand und vertraglichen Güterständen
Im Regelfall heiraten die Eheleute und durch die Eheschließung entsteht automatisch der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Zugewinngemeinschaft zeichnet sich dadurch aus, dass im Fall einer Trennung und Ehescheidung jeder Ehegatte dem anderen Ehegatten gegenüber Auskunft über seinen Vermögenszuwachs während der Ehezeit zu erteilen hat. Derjenige Ehegatte, der mehr Vermögen als der andere Ehegatte angespart hat, muss die Hälfte der Differenz der beiderseitigen Vermögenszuwächse an den anderen Ehegatten auszahlen (Zugewinnausgleichszahlung).
Einfaches Beispiel zur Erläuterung:
Ehefrau erzielte einen Zugewinn in Höhe von 100.000 €
Ehemann erzielte einen Zugewinn in Höhe von 50.000 €
Differenz = 50.000 €
Die Ausgleichszahlung an den Ehemann beträgt die Hälfte, also 25.000 €.
Diesen Zugewinnausgleich können die Ehegatten vertraglich ausschließen, indem sie beispielsweise die Gütertrennung vereinbaren. Bei einer Gütertrennung wird kein Vermögensausgleich der Ehegatten im Fall der Scheidung durchgeführt. Die Güter sind bei der Gütertrennung – wie es der Wortlaut schon beschreibt – zwischen den Ehegatten getrennt und werden nicht ausgeglichen. Das bedeutet konkret, dass Sie bei der Gütertrennung Ihre Ersparnisse und Ihr Vermögen behalten und kein Ehegatte dem anderen einen Ausgleich aus güterrechtlichen Regelungen zu zahlen hat. Ein Wechsel der Güterstände während der Ehe zwischen dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft und der Gütertrennung oder umgekehrt ist jederzeit durch einen vom Notar beurkundeten Ehevertrag möglich.
Der ebenfalls nur durch den Abschluss eines notariellen Ehevertrags vereinbarte Güterstand der Gütergemeinschaft hat zur Folge, dass das gesamte vorhandene Vermögen der Ehegatten gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten (Gesamtgut) wird. Ausnahmen hiervon sind das Sondergut und das Vorbehaltsgut. Der Güterstand der Gütergemeinschaft wird allerdings heutzutage äußerst selten gewählt, sodass dieser Güterstand nicht näher vertieft werden soll.
Güterstandsschaukel
Wechselt ein Ehepaar vom bestehenden gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft in den Güterstand der Gütertrennung und nach Zahlung einer Ausgleichsforderung an den Ehegatten wieder zurück in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft, nennt man diesen Hin- und Herwechselvorgang auch Güterstandsschaukel. Das Hin- und Herwechseln zwischen den Güterständen (Zugewinngemeinschaft – Gütertrennung – Zugewinngemeinschaft) ist häufig ein gern gewählter Gestaltungsmechanismus bei sehr vermögenden Eheleuten, um Vermögenswerte steuerfrei auf den anderen Ehegatten zu übertragen.
Einfluss des Güterstandes auf das Erbrecht
Der Güterstand hat auch Einfluss auf die Höhe des Erbteils eines Ehegatten, soweit die Ehegatten keinen Erbvertrag geschlossen oder ein Testament errichtet haben. Leben die Ehegatten im Zeitpunkt des Todes eines Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und ist der überlebende Ehegatte Erbe, dann erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein weiteres Viertel. Neben gemeinsamen Kindern erbt der Ehegatte in diesem Fall immer die Hälfte des Nachlasses. Dies dient der Verwirklichung des Güterstandes des Zugewinnausgleichs, da dieser aufgrund des Ablebens des anderen Ehegatten nicht mehr durchgeführt wird.
Bei dem Versterben eines Ehegatten im vertraglichen Güterstand der Gütertrennung erfolgt eine andere Berechnung. Der Ehegatte erhält neben einem Kind des Erblassers die Hälfte, neben zwei Kindern einen Erbteil von 1/3 und bei mehr als zwei Kindern 1/4.
Bestand im Zeitpunkt des Versterbens des Ehegatten der Güterstand der Gütergemeinschaft, gilt grundsätzlich nur die gesetzliche Regelung nach § 1931 Abs. 1 und 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Danach ist der überlebende Ehegatte des Erblassers neben Verwandten der ersten Ordnung (Kindern) zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen.
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Rechtstipps zu "Güterstand" | Seite 18
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14.02.2011 Rechtsanwalt Jörg Schwede„… . Haben zum Beispiel die Ehepartner Kinder und leben beide Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, es wurde also keine andere notarielle Regelung getroffen, hat der überlebende …“ Weiterlesen
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28.01.2011 Rechtsanwalt Dr. Michael Zecher Vorsorgeanwalt„… der getroffenen Schlusserbeneinsetzung gerade im Hinblick auf eigene persönliche oder mögliche Änderungen bei den Schlusserben. Wählen Sie den richtigen Güterstand bei Heirat zu Lebzeiten …“ Weiterlesen
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27.01.2011 Rechtsanwältin Dr. Brigitte Glatzel„… Verwandten der 1. Ordnung um 1/4, neben Verwandten der 2. Ordnung um die Hälfte erhöht. Hinzu kommt ein weiteres Viertel aus der Vorschrift des § 1371 BGB wenn die Eheleute im gesetzlichen Güterstand …“ Weiterlesen
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16.11.2010 Rechtsanwältin Janine D. Wagner„… Ehe, entfallen. Dieses Entfallen der Grundlage kann Grund für die Rückforderung der Zuwendung sein. Zunächst ist jedoch zwischen den Güterständen zu unterscheiden, in dem die Ehegatten leben, bzw …“ Weiterlesen
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11.10.2010 Rechtsanwalt Alexander Grundmann„… mit seinen Eltern. Diese Belastung sollte man durch ein Testament verhindern. Frage 5: Ist der Güterstand der Ehegatten im Erbfall von Bedeutung? Sollte keine Verfügung von Todes wegen existieren, kommt …“ Weiterlesen
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28.09.2010 Glatzel & Partner | Rechtsanwälte in Partnerschaft„… kein besonderer ehelicher Güterstand vereinbart wurde und für beide daher die normale Zugewinngemeinschaft galt. So war dasselbe Gericht in früheren Urteilen noch der Auffassung, dass das eigene Kind …“ Weiterlesen
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15.09.2010 Rechtsanwalt Alexander Grundmann„… ein gesetzliches Erbrecht, § 1931 BGB, das im Wesentlichen vom Güterstand und von der Zahl der miterbenden Kinder bestimmt wird. Yacht - siehe Nachlass Zehn - Jahresfrist Die Frist von zehn Jahren …“ Weiterlesen
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08.09.2010 Rechtsanwalt Nils Finkeldei„… Normalfalls müssen aber triftige Gründe vorliegen. Zugewinnausgleich Der gesetzliche Güterstand der Eheleute ist die sogenannte Zugewinngemeinschaft. Dies bedeutet, dass die einem Ehegatten zufließenden …“ Weiterlesen
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05.07.2010 Rechtsanwalt Harro Graf von Luxburg„… oder verschwendet hat, ist auch hierüber Auskunft zu erteilen. 1. Der Zugewinnausgleichsanspruch Leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erfolgt bei der Scheidung …“ Weiterlesen
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14.06.2010 Rechtsanwalt Dr. Michael Zecher Vorsorgeanwalt„… Testament die Bindung der getroffenen Schlusserbeneinsetzung gerade im Hinblick auf eigene persönliche oder mögliche Änderungen bei den Schlusserben. 9. Wählen Sie den richtigen Güterstand bei Heirat …“ Weiterlesen
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05.02.2010 Rechtsanwalt Christoph Blaumer„… 189/06) . Bisher galten derartige Aufwendungen der Schwiegereltern als sogenannte unbenannte Zuwendungen praktisch für verloren, wenn die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft …“ Weiterlesen
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27.10.2009 KUCKLICK dresdner-fachanwaelte.de„… in zweiter Ehe, sind im typischen gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet und bringen jeweils ein Kind aus der vorherigen Ehe mit. Stirbt der Ehemann zuerst, erbt die aktuelle Ehefrau …“ Weiterlesen
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29.09.2009 K & K Rechtsanwälte Dr. Kreienberg & Kuntz„… des Erblassers, nicht jedoch die „gepatchten" Kinder des anderen Ehegatten. Der andere Ehegatte hat neben den erbberechtigten Kindern ein besonderes Erbrecht abhängig vom Güterstand …“ Weiterlesen
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29.06.2009 Rechtsanwalt Dr. Michael Zecher Vorsorgeanwalt„Frage: Mein Mann und ich leben im Güterstand der Gütergemeinschaft. Ich gehe deshalb davon aus, dass wenn mein Mann stirbt, seine Hälfte automatisch an mich fällt. Unsere fünf Kinder erben erst …“ Weiterlesen
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18.05.2009 Rechtsanwalt Hermann Kulzer M.B.A.„… die Schuldentilgung und der damit verbundene Vermögenszuwachs beim Partner unberücksichtigt; der Ehegatte musste auch das eigene Vermögen bei Beendigung des Güterstandes teilen. Dies ist nach der Reform nicht mehr so …“ Weiterlesen
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11.12.2008 Rechtsanwältin Christine Rolfes„… wird jede dritte Ehe geschieden. Bei einer Scheidung müssen die Ehegatten das gemeinsame Vermögen auseinandersetzen. Im gesetzlichen Güterstand, in dem die Mehrzahl der Ehepaare lebt, gibt …“ Weiterlesen
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21.10.2008 Löber Steinmetz & García„… compraventa ) stehen. Hat beispielsweise ein im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebender deutscher Ehepartner allein eine Liegenschaft in Spanien erworben, ist es vielfach zu beobachten …“ Weiterlesen
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18.01.2008 Rechtsanwalt Christoph Blaumer„Vereinbaren Ehegatten die Übertragung von Vermögen und ändern den Güterstand der Zugewinngemeinschaft nur dahingehend, dass im Fall der Scheidung kein weiterer Ausgleich erfolgen soll, so …“ Weiterlesen
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24.04.2007 Scheidungsanwalt Eric Schendel„… Schulden des Ehegatten nur durch Gütertrennung aufheben. Das ist grundlegend falsch. Auch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft haftet man für die Schulden des anderen nur dann, wenn man …“ Weiterlesen
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23.04.2007 Rechtsanwalt Stephan Rupprecht„Das Güterrecht befasst sich mit den Eigentumsverhältnissen von Eheleuten und Lebenspartnern. Es sind drei Güterstände denkbar: Zugewinngemeinschaft, Gütertrenung, Gütergemeinschaft …“ Weiterlesen
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02.10.2006 anwalt.de-Redaktion„… die Möglichkeit, einen Ehevertrag abzuschließen. Liegt dieser nicht vor, so leben die Eheleute per Gesetz im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Kommt es zu einer Scheidung, findet in diesem Fall …“ Weiterlesen
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03.08.2006 anwalt.de-Redaktion„… den Zugewinnausgleich Leben die Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so ist zwar vieles automatisch durch Gesetz geregelt. Fallstricke lauern aber, wenn ein Ehepartner rechtzeitig Vermögensgegenstände …“ Weiterlesen
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29.11.2005 anwalt.de-Redaktion„… . Doch es gilt nach wie vor: durch Ehevertrag lassen sich Firma und Mitgesellschafter wirksam vor den Folgen einer Scheidung schützen. Ohne Ehevertrag besteht der Güterstand der Zugewinngemeinschaft, d.h …“ Weiterlesen