Güterstandsschaukel - Die Vorteile und Risiken

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Zwischen Ehegatten besteht die Möglichkeit, schenkungsweise pro 10 Jahre Vermögen in Höhe von 500.000,00 € schenkungssteuerfrei an den jeweils anderen Ehegatten zu übertragen.

Bei sehr vermögenden Ehegatten dürfte der Schenkungssteuerfreibetrag von 500.000,00 €, sofern dieser noch zu Lebzeiten auf den anderen Ehegatten übertragen werden soll, schnell überschritten werden.

Es gibt diesbezüglich eine Alternative zur Schenkung mit Schenkungssteuer. Diese Art der Vermögensübertragung nennt sich „Güterstandsschaukel“. 

1. Funktionsweise der Güterstandsschaukel 

Ist ein Ehepaar verheiratet und hat keinen Ehevertrag errichtet, befinden sich die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Innerhalb des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft können die Eheleute bei einem Notar ihrer Wahl einen Ehevertrag errichten und beurkunden lassen. Bei der Güterstandsschaukel wechseln die Eheleute zur Gütertrennung gemäß § 1408 BGB.

Im Rahmen des notariell zu beurkundenden Ehevertrages wird der Güterstand der Gütertrennung eingesetzt und der Zugewinn während der Ehe durch die Erfüllung des Zugewinnausgleichsanspruchs des anderen Ehegatten bis zu diesem Zeitpunkt ausgeglichen (§§ 1363 Abs. 2 Satz 2, 1378 Abs. 1 BGB).

Die Begleichung dieser Zugewinnausgleichsforderung löst keinen schenkungssteuerlichen Vorgang aus (§ 5 Abs. 2 ErbStG). 

Nachdem die Zugewinnausgleichsforderung bezahlt wurde, wechseln die Eheleute wieder zurück in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Der Wechsel des Güterstandes hat diesbezüglich wiederum notariell beurkundet zu erfolgen.

Vorgenanntes Modell der Güterstandsschaukel muss vom Finanzamt anerkannt werden (vgl. BFH vom 12.07.2005, Az. II R 29/02).

2. Voraussetzung für den schenkungssteuerfreien Vorgang 

Damit der Wechsel des Güterstandes nicht als steuerlicher Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO durch das Finanzamt gesehen wird, sind die folgenden Voraussetzungen einzuhalten.

Im Einzelnen wie folgt:

  • Der Hin- und Herwechsel der Güterstände sollte besser nicht in einer einzigen notariellen Urkunde erfolgen.
  • Die Zugewinnausgleichsforderung muss tatsächlich beglichen werden und der begünstigte Ehegatte muss tatsächlich frei über das übertragene Vermögen verfügen können.

3. Zu beachtende Stolperfallen betreffend Schenkungssteuer

Das Modell der Güterstandsschaukel ist vom BFH seit langem als zulässig bestätigt. 

Im Rahmen der Ermittlung einer ggf. möglichen Schenkungssteuer prüft das Finanzamt insbesondere folgende Fragestellungen:

  • In der Praxis wird im Rahmen der Bestimmung der Zugewinnausgleichsforderung versucht, möglichst viel Vermögen auf einmal zu übertragen. Bei der Ermittlung des Zugewinnausgleichsanspruchs ist darauf zu achten, keinen zu hohen Zugewinn künstlich zu ermitteln bzw. darzustellen.
  • Wie ausgeführt, muss die Zugewinnausgleichsforderung tatsächlich beglichen werden. Dies bedeutet, dass, sollte dem ausgleichpflichtigen Ehepartner ein Teil der zu zahlenden Zugewinnausgleichsforderung erlassen werden, liegt in dieser Höhe eine steuerpflichtige Schenkung vom ausgleichsberechtigten Ehegatten an den ausgleichsverpflichteten Ehegatten vor (vgl. FG Hessen vom 15.12.2016, Az. 1 K 199/15).

Wir beraten bei der rechtssicheren und verbindlichen Gestaltung der Güterstandsschaukel als steuerliches Steuersparmodell.

Bei Fragen können Sie sich jederzeit vertrauensvoll und integer an uns wenden.

Ulm, den 29.04.2021

gez. Rechtsanwalt Fischer (MBA)



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