Gutschrift Urlaubstage wegen Quarantäne

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Das Arbeitsgericht Bonn hatte darüber zu entscheiden, ob eine Arbeitnehmerin Anspruch auf Gutschrift von fünf Urlaubstagen hatte. Sie war wegen eines positiven Corona - Tests während Ihres genehmigten Urlaubes aufgrund behördlicher Anordnung in Quarantäne. Eine Au-Bescheinigung lag nicht vor. 

Nach Entscheidung des Arbeitsgerichts - Aktenzeichen 2 Ca 504/21 vom 07.07.2021 - hatte die Arbeitnehmerin keinen Anspruch auf Nachgewährung ihrer fünf Urlaubstage - die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

Hintergrund der Entscheidung ist § 9 BUrlG. Danach werden bei einer Erkrankung während des Urlaubs die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeitstage auf den Jahresurlaub nicht angerechnet - sie werden gutgeschrieben. Genau genommen ist der Sinn von § 9 BUrlG, dass bei einem Zusammentreffen von bewilligtem Erholungsurlaub und Erkrankung der mit dem Urlaub bezweckte Leistungserfolg - nämlich die Befreiung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht für die Dauer des Urlaubs und in der Folge die Erholung des Arbeitnehmers - nicht eintreten, weil die Arbeitspflicht bereits aufgrund der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit entfallen ist; die Urlaubserfüllung wird damit unmöglich. 

Eine behördliche Quarantäneanordnung jedoch steht nach Ansicht des Gerichts einer AU-Bescheinigung  nicht gleich. Die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers obliegt demnach alleine dem behandelnden Arzt.

Die Entscheidung ist meines Erachtens richtig, da bei einer Infektion mit dem Corona-Virus noch lange keine Arbeitsunfähigkeit geben ist. Die Folge ist, dass ein nicht kranker, "nur" infizierter Arbeitnehmer den durch den Urlaub bezweckten Erholungszweck durchaus erreichen kann.

Aus Arbeitnehmersicht kann es demnach durchaus sinnvoll sein, zum Arzt zu gehen; je nachdem, wie krank man sich aufgrund der Corona-Infektion tatsächlich fühlt. 

Aus Arbeitgebersicht lohnt es sich, sich nicht mit der Quarantäne-Anordnung zu begnügen, wenn der Arbeitnehmer die Gutschrift von Urlaubstagen wünscht. 


Sollten Sie rechtliche Beratung benötigen, stehe ich gerne zur Verfügung.
Ihre Rechtsanwältin Lippert  


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