Habe ich Kündigungsschutz?

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Plötzlich ist es passiert: Sie haben von Ihrem Arbeitgeber eine Kündigung erhalten. Und nun fragen Sie sich: Genieße ich Kündigungsschutz? Und was bedeutet das eigentlich?


Das Kündigungsschutzgesetz

Von Kündigungsschutz wird grundsätzlich gesprochen, wenn das sog. Kündigungsschutzgesetz (kurz: KSchG) Anwendung findet. Dieses Gesetz regelt unter anderem verschiedene Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit eine Kündigung durch den Arbeitgeber wirksam ist. Denn nach § 1 Abs. 1 KSchG muss eine Kündigung "sozial gerechtfertigt" sein.

Doch welche Bedingungen müssen erfüllt sein, damit der Arbeitgeber den Schutz des Kündigungsschutzgesetzes genießt?


Wartezeit von 6 Monaten

Nach § 1 Abs. 1 KSchG muss das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestand gehabt haben, damit das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet. Sind Sie also noch keine sechs Monate bei Ihrem Arbeitgeber beschäftigt, können Sie sich nicht auf das Kündigungsschutzgesetz berufen.

Diese Wartezeit ist nicht zu verwechseln mit der sog. Probezeit. Eine Probezeit ist in den meisten Arbeitsverträgen geregelt und darf nach § 622 Abs. 3 BGB maximal sechs Monate betragen. Ist aber beispielsweise eine kürzere Probezeit vereinbart (z.B. drei Monate), bedeutet das nicht, dass das Kündigungsschutzgesetz bereits nach drei Monaten Anwendung findet. Es gilt weiterhin die Wartezeit von sechs Monaten nach § 1 Abs. 1 KSchG.


Mehr als 10 Arbeitnehmer

Eine weitere Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes ist nach § 23 Abs. 1 S. 3 KSchG, dass in dem Betrieb in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt werden. Ausnahmen können für Arbeitnehmer gelten, deren Beschäftigungsverhältnis bereits vor dem 01.01.2004 begonnen hat (siehe § 23 Abs. 1 S. 2 KSchG).

Diese Regelung soll Kleinbetriebe für unverhältnismäßigen Belastungen durch das Kündigungsschutzgesetz bewahren. Denn ein Kleinbetrieb kann es unter Umständen finanziell gar nicht verkraften, an einen Arbeitnehmer dauerhaft gebunden zu sein, weil er das Arbeitsverhältnis aufgrund des Kündigungsschutzes nicht beenden kann. Derartige Probleme hat ein Großbetrieb nicht.


Wenn Sie also länger als sechs Monate bei Ihrem Arbeitgeber beschäftigt sind und in Ihrem Betrieb regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind, dann findet das Kündigungsschutzgesetz für Sie Anwendung. In diesem Fall gelten für eine Kündigung durch Ihren Arbeitgeber die strengen Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes.


Besonderer Kündigungsschutz?

Neben dem Kündigungsschutz aus dem Kündigungsschutzgesetz können bestimmte Arbeitnehmer aufgrund anderer Gesetze einen sog. besonderen Kündigungsschutz genießen. Hierzu zählen beispielsweise:

  1. Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Arbeitnehmer (§§ 168 bis 175 SGB IX)
  2. Personen in Elternzeit (§ 18 BEEG)
  3. Schwangere und Mütter (§ 17 MuSchG)
  4. Auszubildende (§ 22 BBiG)
  5. Personen in Pflegezeit (§ 5 PflegeZG)
  6. Mitglieder des Betriebs- oder Personalrats oder anderen Personalvertretungen (siehe § 15 KSchG)

Ist eine Kündigung ohne Kündigungsschutz immer wirksam?

Genießen Sie keinerlei der vorbenannten Kündigungsschutzgründe, bedarf eine Kündigung durch Ihren Arbeitgeber grundsätzlich keines Grundes oder einer Rechtfertigung. Solche Kündigung sind nur in engen Ausnahmefällen unwirksam. Ohne Kündigungsschutz kann eine Kündigung beispielsweise dennoch unwirksam sein, wenn die Kündigung treuwidrig ist, gegen die guten Sitten verstößt. Das kann der Fall sein, wenn eine Kündigung willkürlich und aus sachfremden Motiven erfolgt, also wenn der Arbeitnehmer z.B. aufgrund seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner ethnischen Herkunft oder seiner Religion diskriminiert und gekündigt wird oder wenn der Arbeitgeber die Kündigung nur aus Rachsucht ausspricht. Außerdem sollte eine betriebsbedingte Kündigung auch ohne Kündigungsschutz immer ein Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme einhalten. Manche Arbeitnehmer sind nämlich sozial schutzwürdiger als andere.


Haben Sie Fragen?

Haben Sie eine Kündigung erhalten und/oder sind Sie sich unsicher, ob Sie Kündigungsschutz genießen? Dann zögern Sie nicht: Kontaktieren Sie uns. Wir geben Ihnen gerne eine unverbindliche Ersteinschätzung.


Foto(s): https://pixabay.com/de/photos/hand-mann-figur-schnippen-65688/

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